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EnDLVO M-V - Energieverbrauchsgesetzedurchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. März 2024
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 16.04.2024 S. 113)
Gl.-Nr.: B 754-4-3-1
§ 1 Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
Das für Bau zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde gemäß § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen.
§ 2 Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
(1) Das für Bau zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 und 2 sowie zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 5 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 4 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.
ENDE |
(Stand: 19.04.2024)
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