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Regelwerk; Strahlenschutz

AtStrlSchKostVO M-V - Atom- und Strahlenschutzrechtkostenverordnung
Verordnung über Kosten beim Vollzug des Atom- und Strahlenschutzrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. Juni 2024
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 16.07.2024 S. 459 i.K.)
Gl.-Nr.: 2013-1-172



§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände

Für Amtshandlungen beim Vollzug des Atom- und Strahlenschutzrechts durch Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt werden Kosten erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Auslagen, Vergütungen für Sachverständige

(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind bei der Inanspruchnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie mit der Gebühr abgegolten. Für Auslagen gilt die Tarifstelle 2 der Anlage der Kostenverordnung Innenministerium vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 459) geändert worden ist, entsprechend.

(3) Gemäß § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes sind Vergütungen für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind.

§ 3 Übergangsregelung

Für Kostenschulden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, finden § 2 Absatz 2 und Tarifstelle 15 der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung Innenministerium vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2021 (GVOBl. M-V S. 1404) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter Anwendung.

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1)


Tarifstelle Gegenstand Gebühren/ Auslagen in Euro
1 Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die im Klammerzusatz genannte Gebühr differenziert zwischen dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe (Fettdruck: ganze) Stunde:

1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 28,85
(22/6,85)
57,70
(44/13,70)
1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 31,85
(25/6,85)
63,70
(50/13,70)
1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 39,35
(32,50/6,85)
78,70
(65/13,70)
1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 50,35 (43,50/6,85)
100,70 (87/13,70)
1.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer 34,85
(28/6,85)
69,70
(56/13,70)
2 Amtshandlungen beim Vollzug des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ( AtEV) und des Atomgesetzes ( AtG)
2.1 Vollzug des StrlSchG, der StrlSchV und der AtEV

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