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Regelwerk, Energie

Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. Januar 2023
(MBl. LSa Nr. 5 vom 13.02.2023 S. 39)
Gl.-Nr.: LRB-32512



Bek. des MWU vom 11. Januar 2023 - LRB-32512

Die Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2023 zu volativen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER Sachsen-Anhalt") wird in der Anlage bekannt gemacht.

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Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.01.2023 Anlage


Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER Sachsen-Anhalt")

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV hat die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LRB) am 11.01.2023 beschlossen:

  1. Die nachfolgenden Kostenarten gelten als volatile Kostenanteile i. S. d. § 11 Abs. 5 ARegV:
    1. Kosten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung,
    2. Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 S. 1 ggf. i. V .m. § 16a S. 1 EnWG, soweit diese nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.
  2. Diese Festlegung ist rückwirkend ab dem 01.01.2021 anzuwenden, soweit aus der Rückwirkung keine Nachteile für den Netzbetreiber entstehen.
  3. Die Kosten dieser Entscheidung haben die Gasnetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der LRB zu gleichen Teilen zu tragen. Für jeden Netzbetreiber wird eine Gebühr in Höhe von 74,07 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die LRB hat im Gleichklang mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i. V .m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV von Amts wegen ein Verfahren zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 5 ARegV eingeleitet. Dieses Verfahren orientiert sich an den Tenorziffern la) und 1c) der Festlegung der BNetza vom 08.11.2022 (Az. BK9-22/606-1).

Erdgas wird im Fernleitungsnetz für einen effizienten Transport stark verdichtet, d. h. der Transport in großvolumigen Transportleitungen findet bei Drücken von bis zu 100 bar statt. Bei der Übergabe des Gases von einer höheren Druckstufe an eine niedrigere Druckstufe muss das Gas auf den zulässigen Höchstdruck des nachgelagerten Systems reduziert werden. Ohne diese Wechsel der Druckstufen wäre ein Transport der Erdgasmengen im deutschlandweiten Gasnetz nicht möglich. Typischerweise geschieht dies an diversen Stellen im Netz, z.B. bei der Überspeisung zwischen verschiedenen Teilnetzbereichen oder der Übergabestelle zu nachgelagerten Netzen. Diese Druckreduzierung geht mit einem signifikanten Temperaturrückgang ("Joule-Thomson-Effekt") einher, dem durch eine Vorwärmung des Gases entgegengewirkt werden muss. Der Temperatureffekt ist teilweise so stark, dass Leitungsteile und Armaturen andernfalls gefrieren und dadurch beschädigt oder sogar zerstört werden könnten.

Die Vorwärmung ist mit dem Verbrauch von Energie verbunden, deren Beschaffungskosten im Jahresvergleich sowohl aufgrund der variierenden physischen Transportmengen als auch aufgrund der sich verändernden Energiepreise schwanken. Bereits im Sommer 2021 begannen die Gaspreise und damit auch die Vorwärmkosten der Netzbetreiber in einem für damalige Verhältnisse ungewöhnlichen Ausmaß zu steigen. Seit Beginn der russischen Invasion in die Ukraine im Februar 2022 und dem dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Konflikt zwischen westlichen Staaten und der Russischen Föderation sind die Preise für Strom und Gas nochmals angestiegen. Zudem unterliegen die Preise gegenwärtig hohen Schwankungen.

Außerdem ist es mit der erstmaligen Ausrufung der Alarmstufe wahrscheinlicher geworden, dass Netzbetreiber nach § 16 Abs. 2 S. 1 ggf. i. V. m. § 16a S. 1 EnWG Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anpassen oder diese Anpassung verlangen müssen, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems zu beseitigen.

Die Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der LRB wurden mit E-Mail vom 16.12.2022 über den Entwurf der Festlegung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Es hat kein Unternehmen schriftlich Stellung genommen.

Zu der o. g. inhaltsgleichen Festlegung der BNetza hat zudem ein umfangreiches Konsultationsverfahren unter Durchführung eines intensiven Erörterungsprozesses stattgefunden. Insoweit wird auf die dort erhobenen Einwendungen und Anregungen in Anlehnung an die Festlegung der BNetza Bezug genommen, um das jetzige Festlegungsverfahren zu erleichtern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II

1. Adressatenkreis

Die Festlegung richtet sich an alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 7 EnWG in der Zuständigkeit der LRB die gemäß § 1 ARegV der Geltung der Anreizregulierung unterliegen.

2. Zuständigkeit

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