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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (AGVO)
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24.08.2016
(MBl. LSa Nr. 7 von 27.02.2017 S. 113)
Gl. Nr. 707
Bezug: RdErl. des MW vom 02.03.2016 (MBl. LSa S. 168) - Az. 39-32346-2
Abschnitt 1
Allgemeines
Die Landesregierung bekennt sich in ihrem Energiekonzept 2030 zur Bedeutung von Energieeffizienz und Energieeinsparung für ein Gelingen der Energiewende. Etwa die Hälfte der Endenergie in Sachsen-Anhalt wird von Unternehmen verbraucht, wobei ihr Anteil angesichts des demografischen Wandels noch weiter steigen wird. Umso wichtiger ist eine zielgerichtete Adressierung der vorhandenen Einsparpotenziale. Im Sinne einer ganzheitlichen Energiewende können die Energiespar- und Effizienzmaßnahmen der Unternehmen durch erneuerbare Energien, Speicher und weitere Technologien ergänzt werden, soweit sie dem Umbau zu einem an den erneuerbaren Energien ausgerichteten Energiesystem und zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Einsparung von Kohlendioxid-Emissionen dienen.
Nach Maßgabe dieser Richtlinien stellt das Land Sachsen-Anhalt für die Förderung nach der Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, L 283 vom 27.09.2014 S. 65) (im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 zur Verfügung.
Abschnitt 2
Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen durch Steigerung von Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen auf der Grundlage
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Zuwendungsanspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden investive Maßnahmen zur Einsparung von Kohlendioxid (CO2) in Unternehmen durch Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Energieeffizienz- oder Energiesparmaßnahmen sind die Voraussetzung, um auch in anderen Bereichen gefördert zu werden. Insbesondere können Investitionen in erneuerbare Energien und Stromspeicher nicht alleine stehen. Über Energieeinsparung und Energieeffizienz hinausgehende Maßnahmen werden nur gefördert, soweit sie dem Umbau zu einem an den erneuerbaren Energien ausgerichteten Energiesystem und zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Einsparung von CO2-Emissionen dienen.
2.2 Alle Projekte, die dem Zuwendungszweck unter Nummer 1.1 und dem näher definierten Fördergegenstand unter Nummer 2.1
(Stand: 29.01.2021)
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