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Änderungstext
Klimaschutzstärkungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg
- Hamburg -
Vom 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 29.12.2023 S. 443)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1 Klimaschutz als Querschnittsaufgabe | " § 1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben". |
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur".
1.2a Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen | " § 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze". |
1.3 Der Eintrag zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Dritter Teil Gebäude, erneuerbare Energien |
"Dritter Teil Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien". |
1.4 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel | " § 12 (aufgehoben)". |
1.5 Der Eintrag zu § 13 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung | " § 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand". |
1.6 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 15 Wärmeschutz und Energiebedarf | " § 15 (aufgehoben)". |
1.7 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie | " § 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern". |
1.8 Hinter dem Eintrag zu § 16 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen".
1.9 Der Eintrag zum Vierten Teil erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vierter Teil Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung |
"Vierter Teil Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung". |
1.10 Der Eintrag zu § 20 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude | " § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentlichen Hand". |
1.11 Der Eintrag zu § 23 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 23 Klimaneutrale Landesverwaltung | " § 23 CO2-neutrale Verwaltung". |
1.12 Der Eintrag zum Fuenften Teil erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Fuenfter Teil Wärmeplanung, Wärmekataster |
(Stand: 11.01.2024)
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