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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 12. Mai 2020
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 15.05.2020 S. 280)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:
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§ 11 [frei] | " § 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen". |
1.2 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:
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§ 12 [frei] | " § 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel". |
1.3 Der Eintrag zu § 13 erhält folgende Fassung:
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§ 13 [frei] | " § 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
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7. [frei] | "7. Stromdirektheizungen, Geräte zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern," |
2.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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8. [frei] | "8. Heizkessel, aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, die zur Übertragung der durch Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger dienen und für die Bereitstellung von Raumwärme sowie Warmwasser betrieben werden," |
3. § 11 erhält folgende Fassung:
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§ 11 [frei] | " § 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen
(1) Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zwei Kilowatt Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs oder sonstige Nutzungseinheit ist unzulässig. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Stromdirektheizungen nach dem 31. Dezember 2025. (3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von fest installierten Stromdirektheizungen im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde." |
4. § 12 erhält folgende Fassung:
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§ 12 [frei] | " § 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel
(1) Der Neuanschluss von Heizkesseln, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist nach dem 31. Dezember 2021 unzulässig. Dies gilt nicht für Heizkessel, die mit Flüssiggas betrieben werden. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Heizkesseln nach dem 31. Dezember 2025. (3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von Heizkesseln im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde." |
5. § 13 erhält folgende Fassung:
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§ 13 [frei] | " § 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung
(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist." |
(Stand: 19.08.2020)
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