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Regelwerk, Energienutzung

Gesetz zum Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
- Hamburg -

Vom 9. Juni 2026
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 26.06.2026 S. 167)



Bekanntmachung siehe =>

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 20. Februar 2026 und 5. März 2026 unterzeichneten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Verwaltungsabkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 4

§ 1 des Hamburgischen Energiewirtschafts-Landesregulierungsbehördengesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 80) wird durch folgende §§ 1 und 1a ersetzt:

" § 1 Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde

Für die Durchführung der in die Landeszuständigkeit fallenden Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaft und Rechte im Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils geltenden Fassung, wird bei der für die Regulierung im Sinne des § 54 EnWG zuständigen Behörde die Landesregulierungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesregulierungsbehörde) errichtet.

§ 1a Organleihe

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 EnWG kann im Wege der Organleihe auf die zuständige Bundesbehörde übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Behörde steht gegenüber der tätig werden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht)."

Verwaltungsabkommen

über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bund),
und
der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat (Land)

Artikel 1 (Organleihe)

(1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde Hamburg in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.

(2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.

Artikel 2 (Organisation)

(1) Der für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu, insofern dadurch nicht in die unionsrechtlich vorgeschriebene Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde eingegriffen wird (Rechtsaufsicht).

(2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).

Artikel 3 (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht)

Für den nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.

Artikel 4 (Verwaltungskosten)

(1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.

(2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach § 91

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