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Regelwerk

Erfordernis von Abnahmeprüfungen (Teilabnahmeprüfungen) an dentalen Röntgentubuseinrichtungen
Durchführung der Röntgenverordnung (RöV)
- Hamburg -

14. August 2012
(Amtl. Anz. Nr. 33 vom 14.08.2012 S. 1605)



Auf Grund des § 33 Absatz 6 Nummer 2 der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Nach § 33 Absatz 6 Nummer 2 RöV wird den Strahlenschutzverantwortlichen für den Betrieb von dentalen Röntgentubuseinrichtungen Folgendes gestattet:

Abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 2 RöV darf die Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) nach einer Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nicht nachteilig beeinflusst, auch durch andere Personen als den Hersteller oder Lieferanten erfolgen, wenn

  1. die entsprechende Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) nur nach den in einem abgestimmten Regelwerk festgelegten Prüfbedingungen ( Qualitätssicherungs-Richtlinie nach § 16 RöV, DIN- oder EN-Norm oder Rundschreiben des BMU) erfolgt und
  2. die Durchführung der Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) durch den fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen, den bestellten Strahlenschutzbeauftragten, durch Personen mit bescheinigten Kenntnissen im Strahlenschutz unter der unmittelbaren Aufsicht des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder des bestellten Strahlenschutzbeauftragten oder durch ein Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 RöV erfolgt.

Begründung:

Bestimmte Änderungen von Röntgeneinrichtungen oder ihres Betriebes beeinflussen weder die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition negativ noch sind sie so komplex oder einrichtungsbezogen, dass die notwendige Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung nur durch den Hersteller oder Lieferanten erfolgen könnte.

Zu diesen Maßnahmen gehören der Ersatz des bisherigen Röntgenfilms bei einer dentalen Röntgentubuseinrichtung durch einen Röntgenfilm mit höherer Empfindlichkeit, der Austausch des Prüfkörpers oder der typengleiche Austausch des Filmentwicklungsgerätes. Daher kann diese Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 2 RöV gestattet werden.

Diese Gestattung regelt nur die beschriebenen Einzelfälle bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen. Weitergehende Änderungen, die sich nachteilig auf die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition bei dentalen Röntgentubuseinrichtungen auswirken könnten oder Änderungen an anderen Röntgeneinrichtungen werden durch diese Gestattung nicht erfasst.

ENDE


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