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Regelwerk, Energienutzung

PVUmsVO - Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz

- Hamburg -

Vom 16. April 2024
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 26.04.2024 S. 99)



Auf Grund von § 16 Absatz 7 und § 16a Absatz 5 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes ( HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude gemäß § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche von jeweils mindestens 50 m2. Ausgenommen von den Pflichten des § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG sind

  1. Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt,
  2. bestehende Gebäude, deren voraussichtliche Restnutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt,
  3. Gebäude, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks sind, auf dem sie errichtet wurden und an denen die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Gebäude ein befristetes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren ab Beginn der Baumaßnahme haben und nach Ablauf des Nutzungsrechtes für den Verlust ihres Eigentums keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer geltend machen können,
  4. Gebäude, die sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches sind, der in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung fällt,
  5. unterirdische Bauten,
  6. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  7. Container, Traglufthallen und Zelte,
  8. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
  9. eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden,
  10. öffentliche Gebäude, die Sonderfunktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen.

(2) Als für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeignete offene Stellplatzanlagen im Sinne von § 16a HmbKliSchG fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung die neu zu errichtenden offenen Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen sowie die um mehr als 35 Stellplätze zu erweiternden offenen Stellplatzanlagen, deren Stellplatzflächen ausschließlich für Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315 S. 1, 15), mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t vorgesehen und höchstens geringfügig verschattet sind. Ausgenommen sind

  1. Flächen, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Stellplatzanlagen und ansonsten anderweitig genutzt werden,
  2. Stellplatzanlagen, auf denen eine Solarnutzung unter Berücksichtigung der typischen Stellplatznutzung und gegebenenfalls auch von unvermeidbaren äußeren Einflüssen eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt und
  3. Stellplatzanlagen von öffentlichen Gebäuden, die Sonderfunktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen.

Die Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen aufgrund von § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG bleibt unberührt.

§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) "Bestehende Gebäude" sind Gebäude, die vor dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurden.

(2) "Wohngrundstücke" sind Grundstücke im Sinne des § 181 Absätze 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 64).

(3) "Andere notwendige Dachnutzungen" sind unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen. Unvermeidbare Aufbauten sind dabei auch solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften auf dem Dach zu errichten sind.

(4) "Geringfügig verschattet" ist eine Fläche oder eine Teilfläche, wenn sich die Jahressumme der auf die Fläche fallenden solaren Einstrahlungsmenge aufgrund von Verschattung um höchstens 25 vom Hundert (v. H.) verringert im Vergleich zu einer Referenzfläche ohne Verschattung. Bei Flächen mit Neigung über 10 Grad entspricht die Referenzfläche der betrachteten Fläche, bei Flächen mit Neigungen bis 10 Grad entspricht die Referenzfläche einer Fläche mit einer Ausrichtung nach Süden und einer Neigung von 35 Grad gegenüber der Horizontalen.

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