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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 22. November 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 28.12.2022 S. 571)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Energiegesetzes
Das Hessische Energiegesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel
PräambelHessen muss auch in Zukunft ein starkes Industrie- und Dienstleistungsland bleiben. Gleichzeitig sind der Schutz der Umwelt und der schonende Umgang mit Ressourcen Grundlage unseres Handelns. Vor diesem Hintergrund muss die hessische Energieversorgung der Zukunft eine sichere und umweltschonende sein, die bezahlbar und gesellschaftlich akzeptiert ist. Das Prinzip der langfristig möglichst kostengünstigsten Realisierung ist als eine wesentliche Grundlage in die Entscheidung über die konkreten Schritte der Energiewende mit einzubeziehen. Hierdurch kann das Hessische Energiegesetz zugleich dazu beitragen, die Chancen der Energiewende für Innovation, Technologieführerschaft und Arbeitsplatzsicherung zu nutzen. Dies soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesserung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit notwendig zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden.
wird aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2050 sowie die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent. | "(1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent sowie die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Ziele sind auch die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte und die Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Fläche des Landes Hessen." |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Weiterhin erfolgt im Landesentwicklungsplan die Vorgabe, in den Regionalplänen Windvorrangflächen mit Ausschlusswirkung in einer Größenordnung von 2 Prozent der Landesfläche in substanziell geeigneten Gebieten festzulegen. | "(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen." |
c) Nach Abs. 4 werden als Abs. 5 bis 7 angefügt:
"(5) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
(6) Hessische Förderrichtlinien oder Förderangebote, die ganz oder teilweise die Beschaffenheit der Gebäudehülle betreffen, werden durch eine neue Richtlinie des für Energieeffizienz zuständigen Ministeriums ergänzt. Diese fördert Maßnahmen, die die jeweils geltenden gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen für Neu- und Erweiterungsbauten sowie die Sanierung von Gebäuden in einer nicht nur geringfügigen Weise übererfüllen. Dabei werden Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen, in der Förderung besonders honoriert. § 35 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S.248) findet keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Verwendung oder Bereitstellung von Städtebauförderungsmittel nach § 164a des Baugesetzbuchs, zu deren Finanzierung der Bund sich gemäß Art. 104b des Grundgesetzes und § 164b des Baugesetzbuchs beteiligt.
(7) Die Erreichung der Ziele des Abs. 1 soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesserung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit sinnvoll zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden. Landeseigenen Vorhaben kommt dabei eine Vorbildfunktion zu."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Kraft-Wärme-Kopplung" wird durch die Wörter "hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen" ersetzt.
(Stand: 28.08.2023)
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