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Regelwerk, Energie

Verwaltungsverfahren wegen Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode
- Hessen -

Vom 31. Oktober 2023
(StAnz. Nr. 46 vom 13.11.2023 S. 1427)



In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) wegen Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode hat die Regulierungskammer Hessen (RegKH) gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes im Zuständigkeitsbereich der RegKH am 25. Oktober 2023 beschlossen:

1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG im Zuständigkeitsbereich der RegKH werden ab der vierten Regulierungsperiode, beginnend am 1. Januar 2024, verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt werden

2. Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem baseload-Preis (53 Prozent) und dem Peakload-Preis (4 Prozent). Der baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2024-2028 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.

3. Liegt der Abstand zwischen baseload-Preis und Peakload-Preis für das Lieferjahr t unterhalb von 22,5 Prozent (Mindestabstand), wird für die Berechnung des Referenzpreises statt des tatsächlichen Peakload-Preises der baseload-Preis zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 22,5 Prozent zugrunde gelegt. Liegt der Abstand zwischen baseload-Preis und Peakload-Preis oberhalb des Mindestabstands wird der tatsächliche Peakload-Preis zugrunde gelegt.

4. Die ansatzfähige Menge ergibt sich aus dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2021. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der vierten Regulierungsperiode festgesetzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet nicht statt.

5. Bei der Kostenabrechnung des Jahres (t) im Jahr (t+1) werden die ansatzfähigen Verlustenergiekosten VK(t) aus der Multiplikation des Referenzpreises des Jahres (t) gemäß Tenorziffer 2 und 3 mit den ansatzfähigen Verlustenergiemengen gemäß Tenorziffer 4. ermittelt. Für die ansatzfähigen Verlustenergiekosten wird dann ein Referenzband bestimmt, dass die Maximalwerte (Ober- bzw. Untergrenze) festlegt, die der Verteilernetzbetreiber behalten darf bzw. zu tragen hat. Die Ober- bzw. Untergrenze des Referenzbandes betragen für die Dauer der vierten Regulierungsperiode jeweils 20 Prozent der im Lieferjahr (t) ansatzfähigen Verlustenergiekosten VK(t). Somit tragen die Verteilernetzbetreiber maximal 20 Prozent der ansatzfähigen VK(t) bzw. ihnen verbleiben maximal 20 Prozent der ansatzfähigen VK(t). Die Differenz aus den ansatzfähigen VK(t) und den Ist-Kosten in dem Jahr (t) verbleibt bis zur Untergrenze des Referenzbandes beim Verteilernetzbetreiber bzw. ist durch den Verteilernetzbetreiber bis zur Obergrenze des Referenzbandes zu tragen. Im Übrigen wird die Differenz zwischen Ist-Kosten und ansatzfähigen Kosten über das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV ausgeglichen.

6. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.

7. Die Festlegung ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.

8. Die Gebührenentscheidung wird gesondert getroffen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internetseite der Regulierungskammer Hessen unter dem Pfad www.regulierungskammer.hessen.de --> Transparenz Netzentgeltbildung --> Veröffentlichungen nach § 74 EnWG --> Beschlüsse im Downloadbereich abgerufen werden.


ENDE

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