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Gesetz über die Ermächtigung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz
- Hessen -
Vom 9. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 54 vom 21.12.2021 S. 870)
Gl.-Nr.: 361-129
§ 1 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Ausgleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.01.2022)
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