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Regelwerk, Energienutzung

Vordrucke für die Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes
- Hessen -

Vom 7. Juni 2022
(StAnz. Nr. 25 vom 20.06.2022 S. 730)



Mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) am 1. November 2020 wurde die sogenannte Erfüllungserklärung eingeführt ( § 92 GEG). Damit weist die Bauherrschaft oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde die Einhaltung der Anforderungen des GEG nach. Zuständig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung ( HEVV) in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss.

Die Erfüllungserklärung ist verpflichtend bei neu zu errichtenden Gebäuden ( § 92 Abs. 1 GEG) und bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, wenn unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden ( § 92 Abs. 2). Bei neu zu errichtenden Gebäuden muss die Erfüllungserklärung zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung ( HBO) eingereicht werden. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist die Erfüllungserklärung mit Abschluss der Arbeiten einzureichen.

Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die nach § 88 GEG berechtigten Personen ( § 3 Abs. 4 HEVV). Für die Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die Vordrucke des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zu verwenden.

Für neu zu errichtende Gebäude gemäß § 92 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG)


Für bestehende Gebäude gemäß § 92 Abs. 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG)

ENDE

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(Stand: 01.08.2022)

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