Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Energienutzung |
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
- Hessen -
Vom 17. Dezember 1998
(GVBl. Nr. 27 vom 28.12.1998 S. 562, 575; 21.03.2005 S. 229 05; 18.06.2009 S. 171 09; 25.04.2013 S. 158 13aufgehoben)
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion