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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
- Bremen -
Vom 28. September 2021
(Brem.ABl. Nr. 232 vom 07.10.2021 S. 1019)
Der Senat bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörden
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ergibt sich aus der Anlage.
§ 2 Oberste Strahlenschutzbehörde
(1) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt I. Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen der Anlage zu § 1 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, sofern sich aus der Anlage zu § 1 keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.
(2) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt II. Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und Gliederungspunkt III. Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen der Anlage zu § 1 die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, sofern sich aus der Anlage zu § 1 keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung über die nach der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1056 - 752-a-1) und die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1058 - 7103-e-2) außer Kraft.
Anlage Zu § 1 |
I. Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | |||
Zeile | Rechtsvorschriften | Aufgaben | zuständige Behörde |
1 | § 7 | Übermittlung von Zweifeln an das BMU | SGFV |
2 | § 11 | Erteilung der Genehmigung für die Errichtung einer Anlagenach § 10 | GAA |
3 | § 13 | Erteilung der Genehmigung für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 1 | GAA |
4 | § 13 Abs. 7 | Verlangen einer Sicherheitsleistung | GAA |
5 | § 17 Abs. 1 | Entgegennahme von Anzeigen und Aussetzen des Verfahrens oder Untersagung des Betriebs | GAA |
6 | § 18 Abs. 1 | Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bearbeitung | GAA |
7 | § 19 Abs. 1 | Entgegennahme von Anzeigen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung | GAA |
8 | § 19 Abs. 3 | Entscheidung über die Erfüllung von Anforderungen ggf. Erteilung von Auflagen für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung | GAA |
9 | § 20 | Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung und Einleitung weiterer Maßnahmen | GAA |
10 | § 21 | Entgegennahme der Mitteilung der Beendigung des Betriebes einer Anlage | GAA |
11 | § 22 Abs. 1, Abs. 3 | Entgegennahme von Anzeigen vor Tätigkeitsaufnahme; Untersagung von Tätigkeiten | GAA |
12 | § 25 Abs. 3 | Erteilung der Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Beschäftigung | GAA |
13 | § 26 Abs. 1, Abs. 3 | Entgegennahme von Anzeigen einer genehmigungsbedürftigen Beschäftigung; Untersagung von Tätigkeiten | GAA |
14 | § 29 Abs. 1 | Erteilung einer genehmigungsbedürftigen Beförderung nach § 27 Abs. 1 | GAA |
15 | § 36 Abs. 1 | Registrierung der Ethikkommission | SGFV |
16 | § 38 Abs. 1 | Weiterleitung des Antrags an das BfS zur Prüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart | SGFV |
17 | § 41 Abs. 1, 3 | Erteilung der Genehmigung nach § 40 und weitere Bearbeitung | SGFV |
18 | § 41 Abs. 2 | Gestattung von Abweichungen bei beruflich genutzten Konsumgütern | SGFV |
19 | § 41 Abs. 5 | Übermittlung des Antrags an das BfS bei einer neuen Tätigkeitsart | SGFV |
20 | § 55 Abs. 2 | Anordnung der Abschätzung von Expositionen bei Tätigkeitsausübung | GAA |
21 | § 56 Abs. 1 | Entgegennahme von Anzeigen sowie Aussetzen des Verfahrens und Untersagung von Tätigkeiten bei möglicher Überschreitung von Expositionsgrenzwerten | GAA |
22 | § 57 Abs. 1 | Prüfung von angezeigten Tätigkeiten nach § 56 | GAA |
23 | § 57 Abs. 3, 4 | Untersagung von Tätigkeiten | GAA |
24 | § 58 | Entgegennahme von Mitteilungen | GAA |
25 |
(Stand: 19.10.2021)
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