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Bekanntmachung über die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde
- Bremen -
Vom 25. Oktober 2005
(Brem.ABl. Nr. 107 vom 11.11.2005 S. 873aufgehoben)
Der Senat bestimmt:
(1) Landesregulierungsbehörde im Sinne des § 54 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.
(2) Die der Landesregulierungsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes obliegenden Verwaltungsaufgaben werden im Wege der Organleihe von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Maßgabe des in der Anlage abgedruckten "Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen" wahrgenommen.
Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.
Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (Bund),
und
der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr (Land).
Artikel 1 (Organleihe)
(1) Der Bund stellt dem Land Bremen zur Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz:
einschließlich aller zur Wahrnehmung der in den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.
(2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.
Artikel 2 (Organisation)
(1) Dem für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Senator für Bau, Umwelt und Verkehr des Landes Bremen (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zu (Fachaufsicht). In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch Übermittlung einer schriftlichen Fassung der Weisung unterrichtet.
(2) Aufbau, innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).
Artikel 3 (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht)
Für den nach Artikel 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
Artikel 4 (Verwaltungskosten)
(1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.
(2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 1, bei denen es sich nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.
(3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 1, die nicht nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:
Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die Angemessenheit der Kostensätze nach Satz 1 und 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung und legt bis zum 31. März 2008 einen Vorschlag für eine Anpassung der Kostensätze vor, soweit dies angemessen ist. Abweichend von Artikel 5 kann das Land den von Satz 1 und 2 umfassten Teil der Aufgaben des Verwaltungsabkommens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Vorschlags nach Satz 3, spätestens jedoch zum 30. Juni 2008 kündigen, soweit keine Einigung über eine Anpassung der Kostensätze nach Satz 1 und 2 zustande kommt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie wird zum 1. Juli 2008 wirksam. Kündigt das Land das Verwaltungsabkommen nicht innerhalb der Frist nach Satz 4, werden die angepassten Kostensätze nach Satz 3 zum 1. Juli 2008 wirksam.
(4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum 5. Werktag des darauf folgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das 3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
(5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Abs. 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt.
Artikel 5 (Inkrafttreten und Geltungsdauer)
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
(2) Das Verwaltungsabkommen kann erstmals zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Frist ist eine Kündigung jeweils zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(Stand: 23.06.2022)
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