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Regelwerk, Energienutzung

Bekanntmachung über die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde
- Bremen -

Vom 25. Oktober 2005
(Brem.ABl. Nr. 107 vom 11.11.2005 S. 873; 03.03.2026 S. 223aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Landesregulierungsbehörde im Sinne des § 54 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.

(2) Die der Landesregulierungsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes obliegenden Verwaltungsaufgaben werden im Wege der Organleihe von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Maßgabe des in der Anlage abgedruckten "Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen" wahrgenommen.

§ 2

Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.

§ 3

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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(Stand: 19.03.2026)

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