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Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 28. April 1980
(BremGBl. 1980 S. 88; ... ; 02.08.2016 S. 434; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a)
Gl.-Nr. 752-a-2
Der Senat verordnet gemäß § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3), und bestimmt:
(1) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen
ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Er trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Die Durchführung von Planfeststellungsverfahren ( § 9b des Atomgesetzes) obliegt der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Benehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(1) Die Staatliche Aufsicht im Sinne von § 19 des Atomgesetzes über
obliegt für den Bereich des Bergwesens dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, im übrigen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Für die Aufsicht über die Errichtung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig.
(3) Für die Aufsicht über
sind für den Bereich des Bergwesens das Bergamt der Freien Hansestadt Bremen Hannover, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
(4) Die staatliche Aufsicht im Sinne von § 19 des Atomgesetzes über die Beförderung von Stoffen, Anlagen, Geräten und Vorrichtungen, soweit die Beförderung nicht im Schienen- oder Schiffsverkehr der Deutschen Bundesbahn erfolgt, obliegt im Bereich der Häfen den Hafenbehörden, im übrigen den Gewerbeaufsichtsämtern.
(5) Bei der Beförderung von Stoffen, Anlagen, Geräten und Vorrichtungen dürfen die Polizeibeamten Transportfahrzeuge zu Wasser und zu Lande, ausgenommen Schienenfahrzeuge und Schiffe der Deutschen Bundesbahn, zum Zwecke der Kontrolle anhalten. Sie haben dabei die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes.
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgenachweisen und die Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 4b des Atomgesetzes.
(2) Für die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen sowie die Erteilung von Weisungen und Zustimmungen nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung der nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden vom 9. Oktober 1962 (SaBremR 752-a-2) mit Ausnahme der Nr. 3 und des letzten Absatzes außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.03.2021)
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