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VerfHeizkostenV
Verordnung über das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung
- Bremen -
Vom 28. November 2011
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 21.12.2011 S. 450)
Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 571 - 202-c-1), das durch das Gesetz vom 15. November 2011 (Brem.GBl. S. 435) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen verordnet:
Das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Vorschrift des § 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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