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Regelwerk

Zuständige Stellen zum Vollzug des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung
- Bayern -

Vom 11. März 2002
AllMBl. Nr. 5 vom 29.04.2002 S. 232
Gl.-Nr.: 7511-U



Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, des Innern, für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz

An das Landesamt für Umweltschutz

das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz die Regierungen

die Kreisverwaltungsbehörden

Zum Vollzug des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2336) in der jeweils geltenden Fassung in Bayern wird Folgendes bestimmt:

I. Allgemeines

1. Ziel des StrVG ist es, im Zusammenhang mit weiträumigen radioaktiven Kontaminationen, die rechtlichen Grundlagen für ein wirksames und koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Dienststellen in Bund und Ländern zu schaffen.

Zweck des StrVG ist es nach seinem § 1, zum Schutz der Bevölkerung die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen sowie die Strahlenexposition des Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

2. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks sieht das StrVG vor allem die bundesweite Erhebung und Auswertung von Daten über die radioaktive Kontamination der Umwelt durch den Bund ( § 2 StrVG) und die Länder ( §§ 3, 2 Abs. 2 StrVG) sowie eine bundeseinheitliche Festlegung der Messmethoden und eine einheitliche Bewertung der ermittelten Daten durch den Bund vor.

Das StrVG liefert in § 6 die Grundlage für die einheitliche Festlegung von Dosis- und Kontaminationswerten durch Rechtsverordnungen des Bundes. Nach § 7 StrVG können durch Rechtsverordnungen des Bundes auf der Grundlage der Dosis- und Kontaminationswerte Verbote und Beschränkungen insbesondere für Lebensmittel,

Futtermittel und Reststoffe ausgesprochen werden. Der Vollzug dieser Rechtsverordnungen obliegt den Ländern im Auftrag des Bundes ( § 10 Abs. 1 Satz 1 StrVG).

Das Instrumentarium wird durch eine Ergänzung der Befugnisse der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden vervollständigt ( § 8 StrVG).

In § 9 StrVG werden Empfehlungen des Bundes und der Länder an die Bevölkerung geregelt. Zur Erreichung des Zwecks des StrVG kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Bei radiologischen Ereignissen im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten.

II. Zuständige Stellen

1. Überwachung der Umweltradioaktivität; Messungen und Probenahmen

1.1 Zur Erfüllung der Aufgaben der Länder bei der Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG in Bundesauftragsverwaltung ( § 10 Abs. 1 Satz 1 StrVG) sind zuständig für die Bereiche:

1.1.1 Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe: das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

1.1.2 Futtermittel:

das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

1.1.3 Trinkwasser:

das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

1.1.4 Grundwasser und oberirdische Gewässer außer Bundeswasserstraßen (einschließlich Sediment, Schwebstoff und Ernährungsketten im Wasser):

das Landesamt für Umweltschutz

1.1.5 Abwasser und Klärschlamm:

das Landesamt für Umweltschutz

1.1.6 Reststoffe und Abfälle:

das Landesamt für Umweltschutz

1.1.7

1.1.8 Düngemittel:

das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

1.1.9 Abweichende Zuständigkeiten können von den hiervon betroffenen Staatsministerien im Einzelfall vereinbart werden.

1.1.10 Die Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz können bei Bedarf zur Unterstützung der in Nummern 1.1.1 bis 1.1.9 genannten zuständigen Stellen weitere Stellen mit der Ermittlung der Radioaktivität beauftragen.

1.2 Für weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität nach § 2 Abs. 2 StrVG in landeseigener Verwaltung ( § 10 Abs. 1 Satz 2 StrVG) sind zuständig für die Bereiche:

1.2.1 Luft und Niederschläge:

das Landesamt für Umweltschutz

1.2.2 Bundeswasserstraßen (einschließlich Sediment, Schwebstoff und Ernährungsketten im Wasser):

das Landesamt für Umweltschutz

1.2.3 Gamma-Ortsdosisleistung:

das Landesamt für Umweltschutz

1.2.4 Gamma-Ortsdosisleistung, diskontinuierliche Messungen:

die Kreisverwaltungsbehörden

1.2.5 Nummern 1.1.9 und 1.1.10 gelten entsprechend.

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