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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 17. März 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 149)


Auf Grund des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften ( AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2024 (GVBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4

§ 4 Verwendbarkeitsnachweise

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen in Abschnitt III des dritten Teils der BayBO zu führen.

wird aufgehoben.

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist oder nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 BayBO bauvorlageberechtigt ist. "(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer
  1. Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist,
  2. Bauvorlageberechtigter nach Art. 61 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Nr. 2 bis 6 BayBO ist oder
  3. nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 102 Abs. 5 GEG entsprechend."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO keine Anwendung. "(3) Die Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO sowie bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 BayBO keine Anwendung."

4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "Dezembers" wird durch die Angabe "Dezember" ersetzt.

b) Satz 2

§ 7 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025
Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 103 Abs. 1 GEG entsprechend.

außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

ID: 260855

ENDE

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