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Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses betreffend verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung
- Bayern -
Vom 22. Dezember 2022
(BayMBl. Nr. 27 vom 18.01.2023)
Gl.-Nr.: GR-5951/11/11
Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern vom 22. Dezember 2022, Az. GR-5951/11/11
In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG) i. V. m. §§ 11 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 1 Nummer 4a der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV)
betreffend die
Festlegung von volatilen Kostenanteilen für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung
gegenüber den an der Anreizregulierung teilnehmenden Betreibern von Gasverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern ("VOLKER Bayern")
- nachfolgend: "Netzbetreiber" -
fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 22. Dezember 2022 durch
den Vorsitzenden | Johannes Schneider |
die Beisitzerin | Julia Rothe |
den Beisitzer | Dr. Stefan Kresse |
- nachfolgend: "Regulierungskammer" -
folgenden
1. Adressatenkreis
2. Festlegungen zu volatilen Kostenanteilen
Die nachfolgend aufgeführten Kostenarten gelten als volatile Kostenanteile der Adressaten i. S. d. § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV:
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand: September 2021) (nachfolgend: "DVGW-Arbeitsblatt G 260") entspricht, soweit die Übernahme und Weiterleitung derartigen Gases zur Aufrechterhaltung der sicheren Gasversorgung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und die Adressaten im Zusammenhang mit der Übernahme und Weiterleitung des Gases alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder -minimierung treffen, insbesondere die ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen über eine von den Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 abweichende Beschaffenheit des Gases ihren Anschlussnehmern und -nutzern, einschließlich den Betreibern von Speicheranlagen, bei denen eine Schädigung nicht fernliegend erscheint, zur Verfügung stellen. Umfasst sind auch solche Kosten der Adressaten, die diesbezüglich für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung erforderlich gewesen sind.
3. Zeitpunkt des Wirksamwerdens
Dieser Beschluss gilt gemäß § 73 Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind. Hierauf wird gemäß § 73
(Stand: 12.05.2023)
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