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Regelwerk, Energie

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses betreffend verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung
- Bayern -

Vom 22. Dezember 2022
(BayMBl. Nr. 27 vom 18.01.2023)
Gl.-Nr.: GR-5951/11/11



Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern vom 22. Dezember 2022, Az. GR-5951/11/11

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG) i. V. m. §§ 11 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 1 Nummer 4a der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV)

betreffend die

Festlegung von volatilen Kostenanteilen für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung

gegenüber den an der Anreizregulierung teilnehmenden Betreibern von Gasverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern ("VOLKER Bayern")

- nachfolgend: "Netzbetreiber" -

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 22. Dezember 2022 durch

den Vorsitzenden Johannes Schneider
die Beisitzerin Julia Rothe
den Beisitzer Dr. Stefan Kresse

- nachfolgend: "Regulierungskammer" -

folgenden

Beschluss:

1. Adressatenkreis

  1. Die nachfolgenden Festlegungen richten sich an die Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Gasverteilernetzen, bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. ARegV in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fällt ( § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 EnWG) (nachfolgend: "Adressaten").
  2. Die nachfolgenden Festlegungen richten sich daher nicht an
    aa) Betreiber von Gasversorgungsnetzen, bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. ARegV in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fällt ( § 54 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2 EnWG);
    bb) Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Gasverteilernetzen, bei denen ausnahmsweise keine Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen gemäß § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. ARegV durch die hierfür sachlich und örtlich zuständige Regulierungskammer erfolgt, da stattdessen übergangsweise die Erteilung von Netzentgelt-Genehmigungen nach § 23a EnWG i. V. m. § 1 Absatz 2 ARegV zur Anwendung kommt oder das fragliche Gasverteilernetz entweder nach § 110 Absatz 2 Satz 1 EnWG als Geschlossenes Verteilernetz eingestuft wurde oder gemäß § 110 Absatz 3 Satz 3 EnWG als Geschlossenes Verteilernetz gilt (sog. Fiktionswirkung).

2. Festlegungen zu volatilen Kostenanteilen

Die nachfolgend aufgeführten Kostenarten gelten als volatile Kostenanteile der Adressaten i. S. d. § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV:

  1. Kosten der Adressaten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung.
  2. Kosten der Adressaten aus Schadensersatzansprüchen aufgrund von Maßnahmen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 16a Satz 1 EnWG gegenüber Dritten, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des jeweiligen Adressaten beruhen. Umfasst sind auch solche Kosten der Adressaten, die diesbezüglich für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung erforderlich gewesen sind.
  3. Kosten der Adressaten aus Schadensersatzansprüchen, die infolge der Übernahme und Weiterleitung von Gas aus dem Ausland in deutsche Gasversorgungsnetze vor Ablauf des 31. März 2024 entstehen, das nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des

Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand: September 2021) (nachfolgend: "DVGW-Arbeitsblatt G 260") entspricht, soweit die Übernahme und Weiterleitung derartigen Gases zur Aufrechterhaltung der sicheren Gasversorgung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und die Adressaten im Zusammenhang mit der Übernahme und Weiterleitung des Gases alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder -minimierung treffen, insbesondere die ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen über eine von den Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 abweichende Beschaffenheit des Gases ihren Anschlussnehmern und -nutzern, einschließlich den Betreibern von Speicheranlagen, bei denen eine Schädigung nicht fernliegend erscheint, zur Verfügung stellen. Umfasst sind auch solche Kosten der Adressaten, die diesbezüglich für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung erforderlich gewesen sind.

3. Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Dieser Beschluss gilt gemäß § 73 Absatz 1a Satz 3 Halbsatz 1 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind. Hierauf wird gemäß § 73

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