Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BayINVENT - Richtlinien zur Förderung innovativer Energietechnologien und der Energieeffizienz
- Bayern -

Vom 16. Juli 2012
(AllMBl. Nr. 8 vom 30.07.2012 S. 496aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7523-W


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 16. Juli 2012 Az.: VIII/2-6294c/2447/1

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen für innovative Energietechnologien und zur Energieeffizienz nach Maßgabe

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien sowie die Durchführung von Studien ermöglichen. Damit sollen auch die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit verbessert, die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der erneuerbaren Energien und der Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungen für neue Energie- und Energieeinspartechnologien und Studien nach diesen Richtlinien werden ausgereicht als

2.1 Beihilfen für einzelbetriebliche und Verbundvorhaben zu Produkten, Verfahren und Dienstleistungen nach Art. 31 AGFVO in Verbindung mit Art. 30 Nr. 3 AGFVO (industrielle Forschung),

2.2 Beihilfen für einzelbetriebliche und Verbundvorhaben zu Produkten, Verfahren und Dienstleistungen nach Art. 31 AGFVO in Verbindung mit Art. 30 Nr. 4 AGFVO (experimentelle Entwicklung),

2.3 Umweltschutzbeihilfen nach Art. 21 AGFVO für Investitionen in Energiesparmaßnahmen, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben),

2.4 Umweltschutzbeihilfen nach Art. 23 AGFVO zur Förderung erneuerbarer Energien, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben),

2.5 Beihilfen für Umweltstudien zu Investitionen in Energiesparmaßnahmen oder in erneuerbare Energien nach Art. 24 AGFVO (Energiekonzepte),

2.6 Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung nach Art. 32 AGFVO.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn (Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.

3.2 Antragsberechtigt für Vorhaben nach den Nrn. 2.3 bis 2.5 sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit im Freistaat Bayern. Zuwendungen an diese Antragsteller fallen nicht in den Anwendungsbereich der AGFVO.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Durchführung von Vorhaben gemäß den Nrn. 2.1 bis 2.4 muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein. Die Vorhaben müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden oder zu demonstrierenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.

4.2 Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt und mit Ausnahme von Vorhaben nach Nr. 2.5 nach Projektende verwertet werden.

4.3 Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungskapazitäten (bei Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1), über spezifische Entwicklungskapazitäten (bei Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2) beziehungsweise Betriebserfahrungen (bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nrn. 2.3 und 2.4) und einschlägige fachliche Erfahrungen verfügen. Studien gemäß Nrn. 2.5 und 2.6 sind unabhängig von neutraler Stelle auszuführen, die nicht in eine gegebenenfalls später stattfindende Umsetzung der Studienergebnisse eingebunden ist.

4.4 Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.

4.5 Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGFVO sind, können nur dann eine Förderung erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Art. 8 AGFVO nachweisen.

4.6 Einem Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 6 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 7 AGFVO bzw. einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

4.7 Nicht gefördert werden Vorhaben, die bei Antragstellung bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Beihilfe bei Antragsberechtigten gemäß Nr. 3.1 erfolgt auf Antrag durch Zuschüsse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a AGFVO im Rahmen einer Projektförderung.

Die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt

Die Beihilfeintensität muss für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.

Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der Forschung gemäß Nr. 2.1, der Entwicklung gemäß Nr. 2.2 als auch der Demonstration gemäß Nrn. 2.3 und 2.4 zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

5.2 Die Förderung an kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit (Antragsberechtigte gemäß Nr. 3.2) wird als Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt,

5.3 Förderfähige Kosten sind bei Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1 und bei Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2:

5.4 Förderfähige Kosten sind bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nrn. 2.3 und 2.4:

5.5 Förderfähige Kosten sind bei Studien gemäß Nrn. 2.5 und 2.6 die Kosten der Studie (z.B. Kosten für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, einschließlich Reisekosten).

6. Mehrfachförderung

6.1 Für Vorhaben gemäß Nrn. 2.1 bis 2.4 gilt: Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 AGFVO möglich. Die Subventionswerte dieser Förderungen sind vom Antragsteller anzugeben. Dies gilt auch, soweit derartige Förderungen für das jeweilige Projekt beantragt, aber noch nicht bewilligt sind.

6.2 Für Vorhaben gemäß Nrn. 2.5 und 2.6 gilt: Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für dasselbe Vorhaben oder für Teile davon vom Antragsteller andere subventionsbehaftete öffentliche Mittel im Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

7. Antragsverfahren

7.1 Anträge auf Gewährung von Förderungen sind vor Vorhabensbeginn beim Projektträger einzureichen:

Für Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt die Antragstellung auf Förderung nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren.

Für Antragsteller ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist der Antrag auf Förderung mit Formblatt (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) und Anlagen beim Projektträger einzureichen.

Es sind mindestens drei Vergleichsangebote für die Durchführung der Untersuchungen einzuholen.

Telefonische Auskünfte können unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 0268724 eingeholt werden.

7.2 Die Bewilligungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie) zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind der Bewilligungsbehörde über den Projektträger vorzulegen.

7.3 Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt - ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern - eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

7.4 Projektzugehörige Unterlagen sind mindestens zehn Jahre lang ab Gewährung der Förderung aufzubewahren.

7.5 Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zusätzlich zu prüfen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. August 2012 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

Mit Ablauf des 31. Juli 2012 treten die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Programms "Rationellere Energiegewinnung und -verwendung" (BayREV) vom 15. März 2011 (AllMBl S. 89) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion