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Regelwerk, Energie, Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2021
(BayMBl. Nr. 5 vom 12.01.2022)
Gl.-Nr.: 7523-W


Archiv: 2015

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Energieeinsparung, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Durchführung von Studien ermöglichen, auf deren Grundlage Investitionen getätigt werden können, die der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz dienen. Kommunale Gebietskörperschaften sollen bei der Umsetzung der Ergebnisse von Energienutzungsplänen unterstützt werden.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden gewährt für:

2.1 Umweltstudien im Sinn von Art. 49 AGVO, die sich auf Investitionen der Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung beziehen (Energiekonzepte).

2.2 Begleitende Beratung und gutachterliche Unterstützung durch fachkundige Dritte bei der Umsetzung von Maßnahmen, die in einem nach diesem Programm geförderten kommunalen Energienutzungsplan vorgeschlagen werden (Umsetzungsbegleitung).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Antragsberechtigt sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen im Freistaat Bayern. Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO. Bei Energiekonzepten, die im Bereich unternehmerischer Tätigkeit erstellt werden sollen, gelten die Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO bzw. für Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind.

3.2 Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind kommunale Gebietskörperschaften.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Energiekonzepte müssen Standorte auf dem Gebiet des Freistaats Bayern untersuchen.

4.2 Die Energiekonzepte sollen die Thematik Effizienzsteigerung, Energieeinsparung und Einsatzmöglichkeiten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien umfassen und als Grundlage für anstehende bzw. geplante Investitionsentscheidungen dienen.

4.3 Bei Energieeinsparkonzepten können alle für den Energieverbrauch wesentlichen Liegenschaften, Einrichtungen, Betriebs- und Produktionsstätten untersucht werden. Ergebnis der Untersuchung sollen konkrete Realisierungsvorschläge mit Angaben zur energietechnischen Dimensionierung, zu den Investitionskosten und zur Wirtschaftlichkeit sein.

4.4 Bei kommunalen, bzw. interkommunalen Energienutzungsplänen sind übergeordnete energetische Konzepte und Planungsziele aufzuzeigen. Der Untersuchungsumfang beinhaltet sowohl kommunale als auch private Liegenschaften, Einrichtungen oder Betriebsstätten. Ergebnis der Planungen sollen für ausgewählte Teilbereiche auch Maßnahmenempfehlungen mit einer Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in technischer, finanzieller, infrastruktureller und energiewirtschaftlicher Hinsicht sein. Nach diesem Programm geförderte kommunale, bzw. interkommunale Energienutzungspläne können frühestens 3 Jahre nach Erstellung einer Aktualisierung unterzogen werden. Energetische Konzepte, Planungsziele und Maßnahmenempfehlungen sollen dabei auf Grundlage des vorliegenden Energienutzungsplanes und unter Berücksichtigung bereits umgesetzter Maßnahmen aktualisiert und fortgeschrieben werden (Folgeenergienutzungsplan).

4.5 Bei der Erstellung von Energienutzungsplänen sind die gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu beachten.

4.6 Die Umsetzungsbegleitung von Maßnahmenempfehlungen aus Energienutzungsplänen durch fachkundige Dritte soll die Beratung und gutachterliche Unterstützung der Kommune insbesondere die gezielte Einbindung der beteiligten Akteure umfassen und erfolgt nur, wenn kein fachlich dafür geeignetes Personal vorhanden ist.

4.7 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

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(Stand: 23.06.2022)

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