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Regelwerk

Änderungstext

Festlegung zur Änderung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023
- Baden-Württemberg -

Vom 6. November 2024
(GABl. Nr. 11 vom 27.11.2024 S. 766)


- Az. UM49-4455-18/5 -

Gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württembergischen Betreiber von Gasverteilernetzen zuständig ist, verfügt:

1.Die Tenorziffer 2 Satz 2 der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023 (Az. UM49-4455-18/5) wird dahingehend abgeändert, dass die Tenorziffer 1 Buchstabe c) der genannten Festlegung für Kosten aus Schadensereignissen gilt, welche aus Gaseinspeisungen vor Ablauf des 30.09.2026 resultieren.

2. Die Tenorziffer 2 der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023 (Az. UM49-4455-18/5) wird durch folgen den Satz 3 ergänzt:

"Die in Satz 1 angeordnete Rückwirkung hinsichtlich Ziffer 1 Buchstabe a) findet keine Anwendung, soweit daraus Nachteile für den Gasverteilernetzbetreiber entstehen."

3.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Festlegung vom 01.02.2023 unverändert.

4. Für diese Festlegungsentscheidung wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart, einzureichen.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden der verfahrensbeteiligten Bundesnetzagentur.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( § 76 Abs. 1 EnWG).

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Stuttgart.

Hinweis: Die vollständige Festlegungsentscheidung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg zwei Wochen verstrichen sind.

ID 242845


ENDE

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