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Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 29. März 2022
(GBl. Nr. 16 vom 06.05.2022 S. 257)
Auf Grund von § 8e Nummer 1 Buchstabe b und e bis g sowie Nummer 4 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg ( KSG BW) vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2021 (GBl. S. 837) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Verkehrsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum und dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen verordnet:
Die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (GBl. S. 847) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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Diese Rechtsverordnung trifft nähere Regelungen zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen beim Neubau von Nichtwohngebäuden und von offenen Parkplätzen sowie zu möglichen Ersatzmaßnahmen und deren Vollzug nach §§ 8a bis 8c KSG BW, die bei einer Bauantragstellung ab dem 1. Januar 2022 oder ab diesem Zeitpunkt bei Eingang der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren von Bauherren und den zuständigen Baurechts- und Straßenbaubehörden zu berücksichtigen sind. | "Diese Rechtsverordnung trifft nähere Regelungen zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden, von offenen Parkplätzen und bei grundlegenden Dachsanierungen von Gebäuden sowie zu möglichen Ersatzmaßnahmen und deren Vollzug nach §§ 8a bis 8c KSG BW. Beim Neubau von Nichtwohngebäuden sind die Regelungen dieser Rechtsverordnung bei einer Bauantragstellung ab dem 1. Januar 2022 und beim Neubau von Wohngebäuden bei einer Bauantragstellung ab dem 1. Mai 2022 oder ab diesen Zeitpunkten bei Eingang der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren von Bauherrinnen und Bauherren und den zuständigen unteren Baurechts- und Straßenbaubehörden zu berücksichtigen. Bei grundlegenden Dachsanierungen von Gebäuden sind die Regelungen dieser Rechtsverordnung bei einem Beginn der Bauarbeiten ab dem 1. Januar 2023 von Bauherrinnen und Bauherren und den zuständigen unteren Baurechtsbehörden zu berücksichtigen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
(1) Außenflächen eines Gebäudes sind alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden, mit Ausnahme der Dachfläche.
aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Grundlegende Dachsanierungen sind Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Dem Neubau eines Gebäudes oder Parkplatzes steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche entsteht. Bestehende Dach- und Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt."
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
f) Absatz 8 wird neu gefasst:
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(8) Eine unmittelbare räumliche Umgebung zu einem Gebäude ist gegeben, wenn eine Photovoltaik- oder solarthermische Anlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird. | "(8) Die überbaute Grundstücksfläche umfasst die Fläche, mit der ein Gebäude über seine Außenwände den Erdboden berührt, und darüber hinausragende Dachüberstände. |
3. In § 4 Absatz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort "Gebäudenutzung" die Wörter "und gegebenenfalls von unvermeidbaren externen Einflüssen" eingefügt.
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Parkplatznutzung" die Wörter "und gegebenenfalls von unvermeidbaren externen Einflüssen" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807) geändert worden ist," gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 8a Absatz 1 Satz 1 und" die Wörter "Absatz 2 sowie" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Photovoltaikanlage beim Neubau eines Wohngebäudes und bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes auch mit einer installierten Mindestleistung von 0,06 Kilowatt Peak je Quadratmeter der überbauten Grundstücksfläche zur Erfüllung der Pflichten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 KSG BW installiert werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird der Absatz 3.
d) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.
(Stand: 20.05.2022)
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