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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Oktober 2020
(GBl. Nr. 37 vom 23.10.2020 S. 937)



Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg

Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229) wird wie folgt geändert:

1. § 3 werden folgende Absätze 3 bis 9 angefügt:

≫(3) Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, einschließlich der zugehörigen Garagen und Nebenräume, die nach ihrer Zweckbestimmung mindestens zur Hälfte dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind.

(4) Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, die nicht unter Absatz 3 fallen.

(5) Systematisches Energiemanagement im Sinne dieses Gesetzes ist das systematische und kontinuierliche Erheben, Erfassen und Optimieren aller relevanten Energieverbraucher. Mindestanforderungen an das systematische Energiemanagement sind folgende Elemente:

  1. die Formulierung von Energieeinsparzielen und Treibhausgasminderungszielen,
  2. ämter- oder abteilungsübergreifende Koordinierung aller energierelevanten Aufgaben,
  3. die Benennung einer für das Energiemanagement zuständigen Person,
  4. kontinuierliches Energieberichtswesen inklusive der Erstellung eines Energieberichts mit mindestens jährlichem Turnus,
  5. monatliches Energieverbrauchscontrolling und
  6. die Erfassung von mindestens jeweils 80 Prozent des Endenergieverbrauchs in den Kategorien der Energieverbraucher gemäß § 7b Absatz 2 Nummer 1 bis 7.

(6) Wärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme und Kälte für Raumheizung beziehungsweise -kühlung, Warmwasser sowie Prozesswärme und -kühlung.

(7) Versorgungsstruktur im Sinne dieses Gesetzes ist die Infrastruktur zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Wärme oder anderer zur Wärmeerzeugung dienender Energieträger.

(8) Kommunale Wärmeplanung im Sinne dieses Gesetzes ist ein strategischer Planungsprozess mit dem Ziel einer klimaneutralen kommunalen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050. Die Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans gemäß § 7c Absatz 2 ist Bestandteil dieses Prozesses.

(9) Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten.≪

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent verringert werden im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990.  ≫Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent verringert werden.≪

b) § 4 Absatz 2

(2) Die unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels sind im Rahmen einer landesweiten Anpassungsstrategie durch vorsorgende Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen. Die Landesregierung verabschiedet hierzu nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen ein Konzept.

wird aufgehoben.

c) Die Absatznummer des bisherigen Absatzes 1 wird gestrichen.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

≫ § 4a Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Die unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels sind im Rahmen einer landesweiten Anpassungsstrategie durch vorsorgende Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen. Die Landesregierung verabschiedet hierzu eine Anpassungsstrategie nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen im Jahr 2022 und danach alle fünf Jahre auf Basis des Monitoringberichts nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.≪

4. In § 5 wird nach der Angabe ≫ § 4≪ die Angabe ≫Absatz 1≪ gestrichen.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫beschließt≪ die Wörter ≫im Jahr 2020 und danach alle fünf Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2≪ eingefügt und nach der Angabe ≫ § 4≪ die Angabe ≫Absatz 1≪ gestrichen.

b) Satz 3

Das integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept soll erstmals spätestens 2014 beschlossen und spätestens alle fünf Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach § 9 fortgeschrieben werden.

wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

≫Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen.≪

b) Absatz 5
(Gültig ab 24.01.2022 siehe =>)

(5) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. § 3

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