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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Änderung von Zuständigkeitsregelungen bei Energieanlagen
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Mai 2018
(GBl. Nr. 8 vom 22.05.2018 S. 154)



Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 606) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten

Die Verordnung des Umweltministeriums über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten vom 3. Januar 2008 (GBl. S. 47), die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Liegt eine Energieanlage in mehr als nur einem Regierungsbezirk, so ist für die gesamte Anlage das Regierungspräsidium die zuständige Behörde, in dessen Bezirk die Energieanlage zu mindestens 90 Prozent liegt. Maßgeblich ist dabei bei Energieanlagen zur Fortleitung von Energie die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplante Länge der Anlage; bei allen anderen Energieanlagen deren Grundfläche. In allen anderen Fällen bleibt die Zuständigkeit der Regierungspräsidien unberührt."

b) Absatz 4

(4) Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach Absatz 1 besteht auch in den Fällen des § 118 Abs. 8 EnWG.

wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Freiburg auch zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.Dezember 1974 (BGBl. I S.3591) in der jeweils geltenden Fassung für der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen. "Das Regierungspräsidium Freiburg ist auch zuständige Behörde im Sinne der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) in der jeweils geltenden Fassung."

3. Es wird folgender § 5 angefügt:

" § 5 Übergangsvorschrift

Bis zum Ablauf des 22. Mai 2018 bereits begonnene Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 werden von dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Regierungspräsidium fortgeführt."

Artikel 2
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, "3. Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,"

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 180834

ENDE

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(Stand: 06.07.2018)

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