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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verordnung
über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten

Vom 5. August 2008
(GBl. Nr. 12 vom 12.09.2008 S. 290)



Es wird verordnet auf Grund von

1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159),

2. § 36 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50):

Artikel 1
Änderung der Verordnung über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten

Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über energiewirtschaftliche Zuständigkeiten vom 3. Januar 2008 (GBl. S.47) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Freiburg auch zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.Dezember 1974 (BGBl. I S.3591) in der jeweils geltenden Fassung für der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen.≪

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75, ber. S.268), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GBl. S.169), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz, soweit die technische Überwachung von Energieanlagen betroffen ist, und nach dem Bundesberggesetz. ≫(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz, soweit die technische Überwachung von Energieanlagen betroffen ist, nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen, soweit es für den Vollzug der Verordnung zuständige Behörde ist, sowie nach dem Bundesberggesetz.≪ 

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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