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Regelwerk, Energie

Festlegung zu volatilen Kostenanteilen nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung "Dienstleistungen zur Spannungsregelung" (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Oktober 2024
(GABl. Nr. 11 vom 27.11.2024 S. 765)



- Az. UM49-4455-18/12 -

Bekanntmachung der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württembergischen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zuständig ist, verfügt:

  1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG im Zuständigkeitsbereich der LRegB, welche die Netzebene Hochspannung betreiben (im Weiteren: Netzbetreiber), haben die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr.3 ARegV so vorzunehmen, dass die Differenz der Blindleistungskosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VKO) und den prognostizierten Blindleistungskosten (VKt) als volatile Kosten berücksichtigt werden. Die Differenz aus den ansatzfähigen VKt und den Ist-Kosten in dem Jahr (t) wird über das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV ausgeglichen.
  2. Die prognostizierten Blindleistungskosten des jeweiligen Kalenderjahres (VKt) hat der betroffene Netzbetreiber durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung gilt insbesondere dann als sachgerecht, wenn sie auf historischen Mengendaten des Vorjahres und einer sachgerecht ermittelten Preisobergrenze beruht.
  3. Die vorstehenden Anordnungen gelten ab dem Kalenderjahr, in dem bei dem jeweiligen Netzbetreiber erstmalig Blindleistungskosten aus der marktgestützten Beschaffung nach Maßgabe der Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 25.06.2024 (Aktenzeichen: BK6-23-072) anfallen. Die Festlegung ist bis zum 31.12.2028 befristet.
  4. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart, einzureichen.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden der verfahrensbeteiligten Bundesnetzagentur.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( § 76 Abs. 1 EnWG).

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Stuttgart.

Hinweis: Die vollständige Festlegungsentscheidung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg zwei Wochen verstrichen sind.


ENDE

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