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Regelwerk; Energie

Bekanntmachung zur Festlegung Verlustenergie (Strom) - 3. Regulierungsperiode der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Oktober 2018
(GABl. Nr. 3 vom 27.03.2019 S. 121,aufgehoben)


-Az.: 4-4455.7/55 -

Zur Berücksichtigung von Kosten für die beschafften Verlustenergiemengen als volatile Kosten für die dritte Regulierungsperiode.

Gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr.4a AregV und § 11 Abs. 5 ARegV hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg am 24.10.2018, soweit sie für die baden-württembergischen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zuständig ist, verfügt:

  1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (im Folgenden: LRegB) im Sinne des § 3 Nr.3 EnWG werden ab der dritten Regulierungsperiode, beginnend am 01.01.2019, verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt werden.
  2. Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem baseload-Preis (69%) und dem Peakload-Preis (31%). Der baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020-2023 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.
  3. Abweichend zu Ziff: 2 ergibt sich für das Kalenderjahr 2019 der baseload-Preis als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 gehandelten Phelix-DE/AT-Year-Futures (baseload) für das Lieferjahr 2019. Der Peakload-Preis ergibt sich für das Kalenderjahr 2019 entsprechend als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 gehandelten Phelix-DE/AT-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr 2019.
  4. Die ansatzfähige Menge ergibt sich aus dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode festgesetzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet grundsätzlich nicht statt. Soweit der Stromnetzbetreiber der LRegB gegenüber nachweist, dass in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nach Beginn der Regulierungsperiode von ihm nicht zu vertretende Umstände neu hinzugetreten und dauerhaft zu erwarten sind, die zu einer gegenüber der im Basisjahr anerkannten Menge jeweils mindestens 10% höheren Verlustenergiemenge geführt haben, kann die LRegB im Folgejahr auf Antrag zulassen, dass die Verlustenergiemenge angepasst wird.
  5. Ein Ist-Abgleich findet nicht statt.
  6. Die Festlegung ist bis zum 31.12.2023 befristet.
  7. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrenstragen die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber im hier genannten Zuständigkeitsbereich der LRegB. Die Festsetzung erfolgt gegenüber den einzelnen Netzbetreibern jeweils durch gesonderte Entscheidung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart einzureichen. Es genügt auch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden der verfahrensbeteiligten Bundesnetzagentur.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( § 76 Abs. 1 EnWG).

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Stuttgart.

David Vaulont

Die vollständige Festlegung Verlustenergie (Strom) - 3. Regulierungsperiode ist auf der Webseite der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg www.versorgerbw.de abrufbar.

ENDE

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