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Regelwerk, Energienutzung

HeizkZusch-ZuVO - Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über die zuständigen Stellen nach dem Heizkostenzuschussgesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 26. Juli 2022
(GBl. Nr. 26 vom 29.07.2022 S. 427)



Auf Grund von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes ( HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I. S. 698) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Wohngeldbeziehende

Die Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 1 HeizkZuschG richtet sich nach Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Wohngeldgesetzes.

§ 2 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Auszubildende

Die Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HeizkZuschG richtet sich nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Abweichend von Satz 1 sind für Auszubildende, die eine Hochschule in Baden-Württemberg besuchen, die nach § 1 der Zuordnungsverordnung BAföG bei den Studierendenwerken Bodensee, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart, Tübingen-Hohenheim und Ulm eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Zuständige Stellen für Auszubildende, die im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 eine Ausbildungsstätte in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42), die durch Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, genannten Ländern besuchen, sind:

  1. das Studierendenwerk Heidelberg für Spanien oder
  2. das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim für die Türkei sowie Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

§ 3 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Aufstiegsfortbildungsteilnehmende

Die Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HeizkZuschG richtet sich nach § 1 Absatz 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Haben mehrere Landkreise und Stadtkreise ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichtet, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, bei der das Amt besteht.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.

ENDE

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