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Regelwerk; Energie; Erneuerbare-Energien

FFÖ-VO - Freiflächenöffnungsverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

- Baden-Württemberg-

Vom 7. März 2017
(GBl. Nr. 6 vom 17.03.2017 S. 129; 21.06.2022 S. 293 22)



Auf Grund von § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 130 GBl. vom 17. März 2017 Nr. 6 S. 1066), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106, 3124) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Ziele

Der Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung soll erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien weiter voranzubringen und einen wichtigen Beitrag zu den im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Klimaschutzzielen zu leisten. Hierfür sollen die Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen geöffnet werden. Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden.

§ 2 Öffnung der Flächenkulisse 22

(1) In Baden-Württemberg dürfen bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Absatz 1 EEG 2017 auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben h und i EEG 2021 nach Maßgabe von Absatz 2 im jeweiligen Umfang ihres Gebots bezuschlagt werden.

(2) Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot die Grenze von 500 Megawat pro Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze).

(3) Die Regelung des § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a und b EEG 2021 bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Evaluation

Die für Energie, Landwirtschaft und Naturschutz zuständigen Ministerien legen bis 31. Dezember 2022 einen Evaluationsbericht zur Verordnung unter Einschluss der Auswirkungen auf Landwirtschaft und Natur und Landschaft sowie der Betrachtung des Potenzials alternativer flächensparender Möglichkeiten der Photovoltaiknutzung in Verbindung mit landwirtschaftlicher Nutzung vor.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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