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Änderungstext
AGEnWG - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes
- Berlin -
Vom 7. April 2015
(GVBl. Nr. 5 vom 20.04.2015 S. 68)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 2 des Gesetzes zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 6. März 2006 (GVBl. S. 250) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Die Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt. |
" § 2
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung steht gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). Die weiteren Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.01.2021)
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