Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energienutzung

GEGÜV Bbg - Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzübertragungsverordnung im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zum Vollzug der gebäudebezogenen Energieeinsparung in Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 30. August 2022
(GVBl. II Nr. 60 vom 02.09.2022)



Auf Grund der §§ 94 und 101 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Übertragung von Ermächtigungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 94 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wird gemäß § 94 Satz 3 des Gebäudeenergiegesetzes auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtverordnungen nach § 101 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes wird gemäß § 101 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Ermächtigung der Landesregierung zur Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung nach dem Gebäudeenergiegesetz gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 108 des Gebäudeenergiegesetzes wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion