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Bund

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Gebührenordnung nach dem Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg

- Brandenburg-

Vom 29. Juni 2016
(GVBl. II Nr. 32 vom 04.07.2016)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) und des § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg vom 4. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 34) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

§ 1 Kosten für Amtshandlungen

Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für ihre Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg wird eine Rahmengebühr in Höhe von 100 bis 2.000 Euro bestimmt.

(2) Für das Erheben von Gebühren und Auslagen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg gilt § 107 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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