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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Bedingungen zur Nutzung des Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes

Vom 19. Juni 2013
(BAnz AT 01.07.2013 B10)



1 Allgemeines

Das Umweltbundesamt erlässt auf Grundlage des § 34 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung (HkNDV) diese Nutzungsbedingungen als Allgemeinverfügung. Diese Neufassung ersetzt die Nutzungsbedingungen vom 21. Dezember 2012 (BAnz AT 31.12.2012 B10), welche aufgehoben werden. Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes durch Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, Nutzerinnen und Nutzer, Netzbetreiber sowie die Registerverwaltung.

Es wird kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben für die Nutzung des Registers volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig zu sein.

Die Registerverwaltung erhebt für bestimmte Amtshandlungen und die Nutzung des Registers Gebühren von den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern. Die Höhe der anfallenden Gebühren ist in der Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung (HkNGebV) festgeschrieben.

2 Registerverwaltung

2.1 Verfügbarkeit des Registers

Den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern sowie den Nutzerinnen und Nutzern steht der Zugang zum Register grundsätzlich 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche zur Verfügung.

Die Registerverwaltung behält sich vor, die Nutzungszeiten, zum Beispiel für Wartung und Systempflege, einzuschränken. Wird das Register planmäßig abgeschaltet, werden die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer, die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Netzbetreiber nach Möglichkeit 14 Tage im Voraus informiert. In Fällen unvorhersehbarer Störungen am System informiert die Registerverwaltung über die Störung auf geeignete Weise. Eine Haftung für Schäden, die durch unvorhersehbare Störungen oder höhere Gewalt verursacht werden, übernimmt die Registerverwaltung nicht.

2.2 Kommunikation ( § 3 Absatz 2, § 22 Absatz 5 HkNDV)

Generell findet die Kommunikation über das elektronische Postfach der Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie deren Nutzerinnen und Nutzern statt, das die Registerverwaltung diesen zur Verfügung stellt.

In bestimmten Fällen kann die Registerverwaltung postalisch mit den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern sowie deren Nutzerinnen und Nutzern kommunizieren.

Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten durch die Netzbetreiber gemäß § 22 HkNDV erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail. Das Format im Rahmen der EDIFACT-Kommunikation ergibt sich aus dem "EDI@Energy Anwendungshandbuch - Beschreibung der mit dem Herkunftsnachweisregister (HKN-R) des Umweltbundesamts (UBA) auszutauschenden Daten", erstmalig festgelegt durch die Mitteilung Nummer 33 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas vom 2. April 2012 der sechsten Beschlusskammer der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung. E-Mails sind zu verschlüsseln. Das Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung ist das S/MIME-Verfahren; dies gilt auch für Übertragungsnetzbetreiber. Unverschlüsselte E-Mails ignoriert die Registerverwaltung. Die Registerverwaltung ist zudem berechtigt, einen anderen Weg der Übermittlung und Mitteilung der Daten anzubieten und Netzbetreiber und gegebenenfalls Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber auf diesen zu verweisen.

2.3 Übermittlung von Dokumenten

Dokumente oder Kopien von Dokumenten, die der Registerverwaltung zu übermitteln sind, sind im PDF-Format in das Register an der jeweils angegebenen Stelle hochzuladen, sofern eine Hochladefunktion zur Verfügung steht. Steht die Funktion nicht zur Verfügung, erfolgt die Übermittlung von Dokumenten oder Kopien von Dokumenten nach der Vorgabe der Registerverwaltung.

3 Registrierung und Kontoeröffnung

3.1 Bevollmächtigung ( § 4 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 HkNDV)

Die für die antragstellende juristische Person handelnde natürliche Person weist ihre Vertretungsmacht für die Registrierung oder die Beantragung des Kontos und für die Kontoführung nach

3.2 Identifizierung ( § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 1 HkNDV)

Als Verfahren zum Nachweis der Identität bei der Kontoeröffnung und der Registrierung wird das PostIdent-Verfahren der Deutschen Post AG angewendet. Für Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer mit einem Wohnsitz in Deutschland ist dieses Verfahren zwingend. Sie haben sich höchstpersönlich in einer Postfiliale identifizieren zu lassen. Nach dem Absenden des vollständig ausgefüllten elektronischen Kontoeröffnungs- und Registrierungsformulars an die Registerverwaltung muss die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer innerhalb von sechs Monaten mit dem herunterladbaren PostIdent-Coupon das Antragsverfahren auf Kontoeröffnung oder Registrierung bei der Deutschen Post AG fortsetzen. Die Antragstellung ist vollständig abgeschlossen, sobald der PostIdent-Coupon und das PostIdent-Formblatt dem Umweltbundesamt auf dem Postweg zugehen.

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