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Regelwerk, Energienutzung

GWKHV - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Vom 25. April 2024
(BGBl. I Nr. 139 vom 30.04.2024 EU)
Gl.-Nr.: 754-34-1



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnen mit Zustimmung des Bundestages

  1. die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe a bis e, Nummer 13 und 14 sowie 16 bis 18 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) neu gefasst worden ist und § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
  2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf Grund des § 7 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) neu gefasst worden ist:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand dieser Verordnung

Gegenstand dieser Verordnung sind

  1. die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und
  3. die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes auf das Umweltbundesamt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. "Dienstleister" eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber nach Nummer 5 bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,
  2. "erneuerbare Energie" Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. "Fernwärme- oder Fernkältesystem" eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mehrerer Gebäude oder Anlagen mit thermischer Energie durch ein technisch verbundenes Netz,
  4. "Konto" eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte erfolgt,
  5. "Kontoinhaber" ein Händler, Anlagenbetreiber, Gasversorgungsunternehmen oder Wärmeversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte eröffnet hat,
  6. "Nutzer" eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder von einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,
  7. "Postfach" eine dem Registerteilnehmer zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird,
  8. "Registerteilnehmer" ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein qualifizierter und unabhängiger Gutachter und Gutachterorganisationen sowie Betreiber von Gas-, Wasserstoff-, Wärme- oder Kältenetzen.

Abschnitt 2
Herkunftsnachweisregister

§ 3 Zuständige Behörde

Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt

  1. das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie
  2. das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.

§ 4 Elektronisches System

Das Umweltbundesamt führt die Herkunftsnachweisregister nach § 3

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