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Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand
Vom 8. Oktober 2020
(BAnz. AT vom 04.12.2020 B1)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam folgende Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand bekannt.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015 (BAnz AT 21.05.2015 B2).
Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert. Wenn in dieser Bekanntmachung auf technische Regeln, insbesondere die Berechnungsregeln zum GEG verwiesen wird, ist
gemeint.
1 Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung enthält Vereinfachungen für die Aufnahme geometrischer Abmessungen und die Ermittlung energetischer Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten sowie gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten von bestehenden Wohngebäuden.
Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn
Die Vereinfachungen in den Nummern 2 und 3 dieser Bekanntmachung dürfen bei Anwendung beider Berechnungsverfahren (nach DIN V 18599 und nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10) bei bestehenden Wohngebäuden verwendet werden.
Zur vereinfachten Ermittlung der energetischen Qualität der Anlagentechnik siehe Nummer 4.1 Allgemeines ( Nummern 4.2 und 4.3 bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 sowie Nummer 4.4 bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 18599).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bekanntmachung in den oben genannten Fällen ist, dass im Rahmen der in § 50 Absatz 3 GEG bezeichneten Berechnungsverfahren oder in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 GEG (Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977) im Rahmen des Berechnungsverfahrens nach Nummer 6 dieser Bekanntmachung
Hierbei können gemäß § 50 Absatz 4 Satz 3 anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Werden die in dieser Bekanntmachung zugelassenen Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet, wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vermutet ( § 50 Absatz 4 Satz 4 GEG).
2 Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß
Beim Aufmaß können Vereinfachungen gemäß Tabelle 1 genutzt werden. Fotometrische Methoden dürfen zum Einsatz kommen. Generell soll die Maßtoleranz 3 % nicht überschreiten.
Tabelle 1: Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang
Lfd. Nr. | Maßnahme/Bauteil |
(Stand: 11.03.2021)
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