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EnStatWassV - Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff
Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff
Vom 20. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 442 vom 30.12.2024)
Gl.-Nr.: 7018-34-1
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Energiestatistikgesetzes, der durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
(1) Die jährliche Erhebung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Energiestatistikgesetzes erfasst zusätzlich:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f, Satz 1 Nummer 2 und Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind auch länderweise zu erfassen.
(2) Die Pflicht zur Erhebung nach Absatz 1 besteht nicht in Bezug auf Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Anlagen von verbündeten Streitkräften und Anlagen von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung mit einer verteidigungsrelevanten Zweckbestimmung.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 werden zu Wasserstoff und dem Wasserstoffderivat Ammoniak ab dem Berichtsjahr 2024 sowie zu dem Wasserstoffderivat Methanol ab dem Berichtsjahr 2025 erfasst.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.12.2024) in Kraft.
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(Stand: 16.01.2025)
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