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Regelwerk

Bekanntmachung Nr. 002/2008/41 über den Nachweis der Verwendung von Energiepflanzen

Vom 31. März 2008
(BAnz. Nr. 53 vom 08.04.2008 S. 1245)



Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wurde die Gewährung einer Beihilfe für den Anbau von Energiepflanzen und deren Verwendung im Einzelnen geregelt. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS-VO) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Verwaltung der Sicherheiten und für die Kontrolle der Verarbeitung der Energiepflanzen nach der Einlagerung bei einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständig. Nach § 5 Abs. 2 der InVeKoS-VO kann die BLE für Anträge und Mitteilungen Muster veröffentlichen, die im Verfahren zu verwenden sind. Sie werden nachstehend bekannt gegeben.

Ab dem Erntejahr 2008 sind zum Nachweis der Verwendung der Energiepflanzen die nachfolgenden Muster und Berechnungsverfahren zu verwenden:

I Muster für Anträge und Mitteilungen

  1. Anlage 1 - Antrag auf Registrierung bei der BLE
  2. Anlage 2 - Mitteilung des Erstverarbeiters über die Verarbeitung von Energiepflanzen
  3. Anlage 3 - Verarbeitungsnachweis des Endverarbeiters
  4. Anlage 4 - Mitteilung über die Lieferung/den äquivalenten Tausch von Energiepflanzen zur Erstverarbeitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  5. Anlage 5 - Mitteilung über die Lieferung/den äquivalenten Tausch von Zwischenerzeugnissen aus Energiepflanzen zur Endverarbeitung im Inland/in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  6. Anlage 6 - Antrag auf Zulassung der Waage
  7. Anlage 7 - Antrag auf Zulassung der volumetrischen Erntemengenermittlung
  8. Anlage 8 - Mitteilung über den Beginn der Verarbeitung und den Zukauf von Energiepflanzen
  9. Anlage 9 - Verarbeitungsnachweis der Biogasanlage
  10. Anlage 10 - Mitteilung über die Verarbeitung von Energiepflanzen in der betriebseigenen Heizungsanlage
  11. Anlage 11 - Mitteilung über die Verarbeitung von Energiepflanzen in der betriebseigenen Pflanzenölpresse

Die Anträge und Mitteilungen sind zu übersenden an die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

II Berechnungsverfahren für das Standardgewicht

1. Werte für die Standardqualitäten:

Raps- und Rübsensamen 9% Feuchte (F) 2% Fremdbesatz (Fb)
Sonnenblumenkerne 9 % Feuchte 2 % Fremdbesatz
Öllein 9 % Feuchte 2,5 % Fremdbesatz
Körnergetreide 14,5 % Feuchte 3 % Schwarzbesatz (Sb)
Körnermais 14,5 % Feuchte 3 % Schwarzbesatz
Erbsen 14 % Feuchte 3 % Fremdbesatz

2. Formel für die Berechnung des Standardgewichts:

  100 - (festgestellte F + festgestellter Fb/Sb)  
Rohgewicht (kg) X
 = Standardgewicht (kg)
  100 - (Standard F + Standard Fb/Sb)  

Die Bekanntmachung Nr. 02/05/31 vom 11. März 2005 (BAnz. S. 4433) behält bis zur Abwicklung des Erntejahres 2007 ihre Gültigkeit.

.

Anlage 1

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Telefaxnummer: 02 28/68 45-37 93
Referat 412
53168 Bonn

Antrag auf Registrierung bei der BLE1
1 [ ] Erstanzeige2
  [ ] Änderungsanzeige3
  [ ] Beendigung der Tätigkeit zum:4
2 Antragsteller:
2.1 Name/Firma:
2.2 Anschrift:
2.3 Telefonnummer:
2.4 Telefaxnummer:
2.5 E-Mail:
3 Funktion als:
3.1 Aufkäufer [ ] 3.2 Aufkäufer und Erstverarbeiter [ ]
3.3 betriebseigene Verarbeitungsanlage
(Erzeuger = Verarbeiter)

wurde bereits in Betrieb genommen [ ]
wird am .......................... in Betrieb genommen.


[ ]
4 Beabsichtigte Endverwendung:
  [ ] Bioethanol als Kraftstoff [ ] Biodiesel
  [ ] Rapsöl als Kraftstoff [ ] Biogas
  [ ] Wärme [ ] sonstiges:
5 Erklärung:

Ich bin mir im Klaren darüber, dass ein Verstoß gegen diese Meldeverpflichtung zum Verlust der Energiepflanzenbeihilfe für den/die Erzeuger führen kann.

..........................., den
Ort
..................................
Datum
.....................................................................................
Unterschrift des Antragstellers/Firmenstempel

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