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Angaben in Energiebedarfsausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens für zu errichtende Wohngebäude
Vom 8. Dezember 2020
(BAnz. AT vom 20.01.2021 B1)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam nach § 31 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) die Angaben für Energiebedarfsausweise bekannt, die für auf der Grundlage des vereinfachten Nachweisverfahrens nach § 31 Absatz 1 GEG zu errichtende Wohngebäude zu verwenden sind.
1. Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des GEG verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert.
2. Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung enthält die Angaben, die in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind, wenn für zu errichtende Wohngebäude vom vereinfachten Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 GEG Gebrauch gemacht worden ist und die Voraussetzungen des vereinfachten Nachweisverfahrens erfüllt sind. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und die in diesem Verfahren zulässigen Ausführungsvarianten einschließlich einer Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten sind im GEG geregelt ( § 31 Absatz 1 GEG). Auch muss für das fertig gestellte Wohngebäude ein Energiebedarfsausweis auszustellen sein.7
Wenn ein Wohngebäude unter Verwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 31 Absatz 1 GEG (Modellgebäudeverfahren) errichtet wurde, können die im Energiebedarfsausweis nach § 81 Absatz 1 GEG zu verwendenden Angaben dieser Bekanntmachung entnommen werden, ohne dass hierfür weitere besondere Berechnungen erforderlich sind. In § 31 Absatz 2 GEG werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu einer solchen gemeinsamen Bekanntmachung im Bundesanzeiger ermächtigt. Im Einzelnen sind die Angaben für Energiebedarfsausweise in Nummer 7 und Anlage 2 dieser Bekanntmachung beschrieben. Ferner ist im Energiebedarfsausweis auf Seite 2 kenntlich zu machen, dass das Verfahren des § 31 GEG (Modellgebäudeverfahren) angewandt wurde.
3. Begriffsbestimmungen
4. Anwendungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens sind in § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1 GEG aufgeführt. Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann nur dann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1 GEG erfüllt sind und die Ausführung des zu errichtenden Wohngebäudes einer der Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2 und 3 GEG entspricht.
5. Ausführungsvarianten
Die Ausführungsvarianten sind in Anlage 5 Nummer 2 GEG aufgeführt. Für die nachfolgenden Anlagenvarianten gibt es bei gleicher Wärmeschutzvariante nach Anlage 5 Nummer 2 Tabelle 1 bis 3 GEG zusätzliche Ausführungsvarianten mit mechanischer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung:
1. Kessel für feste Biomasse, Pufferspeicher und zentrale Trinkwassererwärmung6. Luft-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwarmwassererwärmung
9. Wasser-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwassererwärmung
10. Sole-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwassererwärmung
Für diese Ausführungsvarianten mit mechanischer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (siehe Ausführungsvarianten Nummer 1a, 6a, 9a und 10a) enthält Anlage 2 eigene Kennwerte für Energiebedarfsausweise.
6. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten
Die Wärmeschutz- und Anlagenvarianten sind in Anlage 5 Nummer 3 GEG aufgeführt.
7. Vorgehensweise
Für die Verwendung dieser Bekanntmachung zur Ermittlung der Angaben für Energiebedarfsausweise ist wie folgt vorzugehen:
(Stand: 10.02.2021)
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