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EltLastVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
Vom 29. Juli 1976
(Beilage zum BAnz. Nr. 148 vom 10.08.1976; BAnz. 12.04.1988 1988 S. 11)
Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und § 11 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
I. Abschnitt
Allgemeines
1 Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung ( EltLastV) vom 21. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1833) hat das Ziel, mit Hilfe staatlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen die Elektrizitätsversorgung im Spannungs- oder Verteidigungsfall aufrechtzuerhalten.
Die hierzu erforderlichen Maßnahmen gehen über die Aufgaben der Lastverteilung, wie sie üblicherweise verstanden werden, hinaus. Sie erfassen den gesamten Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Verwendung von Elektrizität. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall müssen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Interesse der gemeinsamen Bewältigung der Versorgungsaufgabe weitgehend als geschlossene Produktionseinheit behandelt werden. Sie können deshalb auch zu Maßnahmen veranlaßt werden, die über den eigentlichen Erzeugungs- und Verteilungsvorgang hinaus in die Bereiche der Werkleistung, der Lagerhaltung sowie der Abgabe und Verwendung von Erzeugnissen gehen, die für die Elektrizitätserzeugung erforderlich sind.
2 Neben den Bewirtschaftungsmaßnahmen regelt die Verordnung im wesentlichen die Organisation der für die Lastverteilung zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene (Lastverteiler). Diesen obliegen die eigentlichen wirtschaftslenkenden und versorgungspolitischen Grundsatzentscheidungen. In technischer Hinsicht wird die behördliche Lastverteilung von Lastverteilerstellen durchgeführt. Es handelt sich hierbei um unselbständige Einrichtungen der mit der Lastverteilung betrauten Behörden. Die Lastverteilerstellen sollen von Angehörigen derjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geleitet werden, denen normalerweise die Versorgung des jeweiligen Gebietes obliegt. Mit der Elektrizitätswirtschaft besteht Einvernehmen, daß diese die notwendigen technischen Einrichtungen sowie das erforderliche qualifizierte Personal zur Verfügung stellt.
3 Die am 25. Juli 1976 in Kraft getretene EltLastV ist anwendbar
In jedem Falle ist jedoch zusätzlich erforderlich, daß der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die Anwendbarkeit bestimmt. Diese Verordnung wird erforderlichenfalls auch zu einer Abgrenzung der EltLastV gegenüber elektrizitätswirtschaftlichen Maßnahmen führen, die in Durchführung des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3681) ergehen.
II. Abschnitt
Einzelbestimmungen
Zu § 1 Lastverteilung
4 Lastverteilung ist die zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderliche Verteilung der Beanspruchung von elektrischer Energie (Last) auf die Anlagen eines oder mehrerer Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen (§ 5 Abs. 1 EltLastV). Die Höhe der Zuteilung richtet sich nach den durch die Abnehmer angeforderten und durch die Bewirtschaftungsbehörden (Lastverteiler) zugestandenen Leistungen. Zur Lastverteilung gehören alle Maßnahmen innerhalb der Elektrizitätswirtschaft, mit denen die Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, in die Lage versetzt werden können, die benötigten Leistungen zu erbringen.
5 Bei der Lastverteilung sind die vorgegebene Struktur und die versorgungstechnischen Einrichtungen der Elektrizitätswirtschaft zu berücksichtigen.
Zu den §§ 2 und 3 Zuständigkeit, Lastverteiler, Lastverteilerstellen
6 Die obersten Wirtschaftsbehörden der Länder (Gebietslastverteiler) haben ins besondere
7 Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Rahmen seiner wirtschaftspolitischen und wirtschaftslenkenden Funktion nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes (Bundesauftragsverwaltung) Weisungen erteilen. In Betracht kommen insbesondere Weisungen über
(Stand: 28.08.2023)
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