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Regelwerk, Energie, Immissionsschutz

E-Lastenfahrrad-Richtlinie - Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative

Vom 29.08.2024
(BAnz. AT vom 17.09.2024 B14)



Präambel

Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis 2045 Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzprogramm 2023 hat die Bundesregierung für die Umsetzung der Klimaziele notwendige Maßnahmen in allen Sektoren vorgelegt. Dennoch sind darüber hinaus weitere Anstrengungen beim Klimaschutz in den kommenden Jahren notwendig.

Ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor kann dabei durch den Einsatz von Lastenfahrrädern und Lastenradanhängern im Bereich des gewerblichen Verkehrs in der Industrie sowie in Gewerbe, Handel und Dienstleistungen geleistet werden. Zusätzlich bestehen insbesondere in urbanen und suburbanen Bereichen weitere verkehrsgekoppelte Nachhaltigkeitsvorteile wie zum Beispiel Feinstaub- und Stickoxidminderung sowie die Reduzierung der Lärmemissionen. Auf lokaler Ebene stellt zudem die gegenüber Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen geringere Verkehrsflächen- beziehungsweise Parkplatzinanspruchnahme von Lastenrädern einen Vorteil dar.

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Begriff E-Lastenfahrrad als Synonym für E-Lastenfahrrad und E-Lastenanhänger verwendet. Die Regelungen und Bestimmungen gelten für E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger gleichermaßen.

Erläuterungen zur dieser Förderrichtlinie sind dem Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu entnehmen, welches auf der Internetseite www.bafa.de/elr zu finden ist.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die durch die Förderung angestrebte breitere Marktdurchdringung von elektrisch betriebenen E-Lastenrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr soll die Emission von Treibhausgasen und Schadstoffen reduzieren und so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor sowie zur Luftreinhaltung leisten. Die Nachfrage nach umweltschonenden Fahrzeugen soll gestärkt und die schnelle Verbreitung von Lastenfahrrädern im Markt unterstützt werden.

Deshalb gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) Zuwendungen beim Kauf von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr.

Mit den durch diese Förderrichtlinie geförderten E-Lastenfahrrädern werden jährlich addierte Treibhausgasminderungen in Höhe von 3.300 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) beziehungsweise 6.600 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto) angestrebt.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder beziehungsweise Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Der Begriff des fahrradgebundenen Lastenverkehrs im Sinne dieser Förderrichtlinie ist in Nummer 4.4.1 definiert. Die bauartbedingten Anforderungen, die förderfähige Lastenfahrräder und förderfähige Lastenanhänger erfüllen müssen, sind in Nummer 4.4.2 beschrieben.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Käufer von E-Lastenfahrrädern beziehungsweise Lastenpedelecs. Ansprüche der Zuwendungsempfänger, die sich aus dieser Förderrichtlinie ergeben, dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

Antragsberechtigt sind:

  1. private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
  2. Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen).

Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie deren Einrichtungen und Vereine.

Keine Förderung gewährt wird

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines (Vorhabenbeginn)

Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Vorhabenausführung zuzurechnenden Lieferungsvertrags.

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(Stand: 26.09.2024)

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