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Merkblatt für Energieaudit durchführende Personen
Hinweise zur Qualifizierung, Registrierung und Fortbildung
Stand: 14.12.2023
(Quelle http://www.bafa.de/)
I. Allgemeines
Große Unternehmen (sog. Nicht-KMU) sind verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Die Regelungen hierüber finden sich in den §§ 8ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ( EDL-G). Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Person (Energieauditor) werden insbesondere in § 8b EDL-G beschrieben.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine öffentliche Liste registrierter und freigegebener Energieauditoren (nach § 7 Absatz 3 EDL-G). Es ist jedoch keine verpflichtende Voraussetzung, sich in diese Energieauditorenliste einzutragen, um Energieaudits nach dem EDL-G durchzuführen.
Die Registrierung erfolgt personenbezogen. Sofern in einem Unternehmen mehrere Energieauditoren tätig sind, müssen diese einzeln registriert und zugelassen werden. Das BAFa hat hierzu ein elektronisches Zulassungsverfahren eingerichtet. Seit dem Inkrafttreten der Novellierung des EDL-G am 26.11.2019 müssen alle Personen, welche Energieaudits durchführen wollen, beim BAFa registriert und freigegeben sein.
Der Link zur Registrierung ist unter www.bafa.de Rubrik: Energie > Energieeffizienz > Energieaudit > Formulare > "Registrierung für Berateranerkennung" zu finden.
II. Voraussetzungen für die Registrierung
Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, müssen sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits beim BAFa registrieren und freigeben lassen. Voraussetzung hierfür sind Nachweise ihrer Fachkunde, die sich aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Fortbildung zusammenfügt. Die Ausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung bildet den Grundbaustein. Darauf aufbauend und demgemäß zeitlich nachfolgend ist die praktische Erfahrung erforderlich. Die so aufgebaute Qualifizierung ist durch fortlaufende Fortbildungsseminare auf dem aktuellen Wissensstand zu halten.
1. Ausbildung:
Als einschlägige Fachrichtung für Techniker*innen und Meister/Meister*innen zählen beispielsweise: Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Klimatechnik, Elektrotechnik, Kältesystemtechnik, Metalltechnik, Umwelttechnik, Bautechnik, Isoliertechnik, Maschinenbautechnik, Physiktechnik.
Um qualitativ hochwertige Energieaudits sicherzustellen, sind Abschlüsse in einem Bereich mit energietechnischem Hintergrund der Ausbildung notwendig. Ob Abschlüsse in anderen als in den aufgeführten Bereichen anerkannt werden können, wird im Einzelfall geprüft.
2. Berufserfahrung:
Eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.
Für den Nachweis der Berufserfahrung werden folgende Tätigkeiten akzeptiert:
3. Unabhängigkeit
Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Dies folgt zum einen aus der in § 8a Absatz 1 Nummer 1 EDL-G in Bezug genommenen Norm DIN EN 16247-1, deren Nummern 4.1.3 und 4.1.4 Anforderungen an die Objektivität und Transparenz enthalten. Zudem stellt § 8b Absatz 4 EDL-G Anforderungen an die Unabhängigkeit der Durchführung des Energieaudits. Danach muss die das Energieaudit durchführende Person
(Stand: 10.09.2024)
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