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Regelwerk; Energienutzung

FAQ zu Anforderungen an Rechenzentren aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Stand: 11. Juni 2024
(Quelle http://www.bafa.de/)


Hinweis: Dieses Dokument unterstützt bei der praxisnahen Umsetzung der Anforderungen an Rechenzentren aus dem EnEfG. Die Antworten stellen die Rechtsansichten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach gemeinsamer Erörterung dar.

Was ist unter der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung des Rechenzentrums zu verstehen?

Die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung eines Rechenzentrums beinhaltet die Nennanschlussleistung der Informationstechnik und aller gebäudetechnischen Anlagen, die für den Betrieb des Rechenzentrums notwendig sind.

Wie kann die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung bestimmt werden?

Grundsätzlich kann die nichtredundante elektrische Nennanschlussleistung durch die im Vertrag zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber (bzw. via dem EVU) vereinbarte (maximale) Leistung bestimmt werden; teilweise wird diese als sogenannte "Bestellleistung" bezeichnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die vertraglich vereinbarte Leistung zum aktuellen Zeitpunkt bereits vollständig in Anspruch genommen wird.

Sollte vertraglich keine (maximale) Leistung geregelt worden sein oder die vertraglich geregelte Leistung mehr als nur das Rechenzentrum bzw. dessen nach § 3 Nummer 24 EnEfG definierte Komponenten enthalten (weitere separate Anlagen/Räumlichkeiten), so soll die nichtredundante elektrische Nennanschlussleistung durch die Summe der Leistung der für die Komponenten des Rechenzentrums existierenden, nichtredundanten Leistungsschalter in der Niederspannungs(haupt)verteilung ermittelt werden.

Ausnahmen für Anlagen, die nicht direkt dem Rechenzentrum zuzuordnen sind, aber über Komponenten des Rechenzentrums mit Energie versorgt werden (bspw. Versorgung von Aufzügen oder Notbeleuchtungen über die USV des Rechenzentrums), gibt es nicht.

Sonderfälle wie z.B. der Fernkältebezug oder die Mitnutzung von Rückkühl,- Lüftungs-, USV-, Notstrom- und Kälteanlagen, die gleichzeitig auch andere Aufgaben erfüllen und die nicht auf der gleichen Niederspannungshauptverteilung wie das Rechenzentrum liegen, bleiben bei der Ermittlung der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung unberücksichtigt.

Was umfasst die Definition Rechenzentrum "eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen" in § 3 Nr. 24 a EnEfG? Fallen darunter auch Rechenzentren-Campus-Standorte?

Gemäß § 3 Nummer 24 a) EnEfG setzt ein Rechenzentrum u. a. eine zentrale Unterbringung, eine zentrale Verbindung und einen zentralen Betrieb der IT- und Netzwerk- und Telekommunikationsausrüstung voraus. Diese zentrale Unterbringung erfordert, dass die IT- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstung sich in einem einzelnen Gebäude befindet. Eigenständige Gebäude werden für die Zwecke der Definition eines Rechenzentrums nach § 3 Nummer 24 a) EnEfG getrennt voneinander betrachtet. Daraus folgend sind Anbauten oder Erweiterungen der bestehenden baulichen Strukturen als eigenständige Rechenzentren zu betrachten. Eine separate Baugenehmigung ist regelmäßig ein Indiz hierfür.

Im Falle von sog. Rechenzentren-Campus-Standorten stellen die einzelnen Gebäude in der Regel eigene unabhängige Rechenzentren im Sinne des § 3 Nummer 24 a) EnEfG dar.

Sind Anlagen, die prinzipiell unter die Definition des § 3 Nummer 24 EnEfG fallen, aber kein klassisches "Rechenzentrum" sind (beispielsweise Leitwarten, Drucker etc.), auch gemäß § 13 Absatz 1 EnEfG verpflichtet Informationen zum Energieverbrauch zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln?

In § 3 Nummer 24 a) EnEfG ist geregelt, dass die IT- und Telekommunikationsausrüstung zur Erbringung von zentralen Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten dienen muss. Daraus folgend nicht erfasst im Sinne von § 3 Nummer 24 a) EnEfG sind Anlagen, die primär zur Erbringung anderer Zwecke dienen, in denen aber IT- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstung zum Teil verbaut ist (z.B. Drucker mit Netzwerkanschluss, CNC-Maschinen etc.), um primär die Funktionalität dieser Anlagen zu gewährleisten.

Was ist die Rechnerraumfläche (Whitespace)?

Räume, in denen Datenverarbeitungs-, Datenspeicher- und Telekommunikationsgeräte untergebracht sind, die die IT-Dienste des Rechenzentrums bereitstellen, gelten als Rechnerräume (Whitespace). Hierzu gehören alle Räume, in denen Server und Racks untergebracht sind. Innerhalb der Rechnerraumfläche sind typischerweise keine dauerhaften Arbeitsplätze eingerichtet. Nicht zu berücksichtigen sind Desktop-PCs, Laptops und ähnliche IT-Ausrüstung, welche an regelmäßig genutzten Arbeitsplätzen installiert bzw. genutzt wird.

Können die Informationen mehrerer Rechenzentren eines Betreibers zusammengefasst (aggregiert) berichtet werden?

Nein, jedes Rechenzentrum eines Betreibers ist einzeln zu erfassen.

Wie und wo sollen die Informationen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 EnEfG veröffentlicht werden?

Gemäß § 13 Absatz 1 des EnEfG sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Die Veröffentlichungspflicht kann dabei durch Erteilung der Freigabe zur Publikation der geforderten Daten im Effizienzregister für Rechenzentren erfüllt werden.

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(Stand: 10.09.2024)

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