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Regelwerk

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Vom 8. Juli 1975
(BGBl. II Nr. 42 vom 12.07.1975 S. 957)



Die Hohen Vertragsparteien -

Von der Erwägung geleitet, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie und sein Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 (im folgenden als " Pariser Übereinkommen" bezeichnet) sowie das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (im folgenden als " Wiener Übereinkommen" bezeichnet) vorsehen, daß bei Schäden, die während der Beförderung des unter die genannten Übereinkommen fallenden Kernmaterials auf See durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, der Inhaber einer Kernenergieanlage für die Schäden haftet,

in der Erwägung, daß in einigen Staaten ähnliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in Kraft sind,

in der Erwägung, daß alle früheren internationalen Übereinkünfte über die Beförderung auf See auch weiterhin Anwendung finden,

in dem Wunsch, zu gewährleisten, daß für Schäden, die durch ein nukleares Ereignis während der Beförderung von Kernmaterial auf See verursacht werden, ausschließlich der Inhaber einer Kernenergieanlage haftet -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Wer auf Grund einer für die Beförderung auf See geltenden internationalen Übereinkunft oder eines entsprechenden innerstaatlichen Gesetzes für einen Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, wird von dieser Haftung befreit,

  1. wenn der Inhaber einer Kernenergieanlage auf Grund des Pariser oder des Wiener Übereinkommens für den Schaden haftet oder
  2. wenn der Inhaber einer Kernenergieanlage auf Grund eines innerstaatlichen Gesetzes über die Haftung für solche Schäden für den Schaden haftet, vorausgesetzt, daß dieses Gesetz für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig ist wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für den durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden

  1. an der Kernenergieanlage selbst oder an Sachen auf dem Gelände dieser Anlage, die in Verbindung mit der Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder
  2. an dem Beförderungsmittel, auf dem sich das betreffende Kernmaterial im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses befand,

für den der Inhaber der Kernenergieanlage nicht haftet, weil seine Haftung für einen solchen Schaden nach dem Pariser oder dem Wiener Übereinkommen oder - in den in Artikel 1 Buchstabe b bezeichneten Fällen - durch entsprechende Bestimmungen des darin erwähnten innerstaatlichen Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

(2) Die Haftung einer natürlichen Person für einen Schaden, der die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung ist, wird jedoch von Absatz 1 nicht berührt.

Artikel 3

Die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das auf Kernbrennstoffe dieses Schiffes oder auf dem Schiff erzeugte radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle zurückzuführen ist, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften über die Beförderung auf See vor, die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, zur Ratifizierung oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen im Widerspruch stehen; diese Bestimmung läßt jedoch die Verpflichtungen der Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens gegenüber Nichtvertragsparteien auf Grund solcher internationaler Übereinkünfte unberührt.

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen wird in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt in London am Sitz der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) bis zum 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.

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