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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes*) und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 694)
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfalle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 35 S. 24).
Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
" wie eingefügt"
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
" wie eingefügt"
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
d) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten solche Stoffe, für die keine besonderen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich sind und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden."
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 werden die Worte "Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten" durch die Worte "Unbeschadet des Satzes 1 gelten nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
" § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
3. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres Betriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schäden oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern oder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche Vorsorge oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmigung, die von einer beantragten Veränderung und deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb nicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen werden."
4. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
5. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Worte "zum Schutz der Allgemeinheit" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Komma durch das Wort "einzurichten;" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden, durch das die Körperschaft auch errichtet wird."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
" wie eingefügt"
7. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "genannten Anlagen des Bundes" durch die Worte "Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen" und das Wort "Änderung" durch das Wort "Veränderung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Änderung" durch das Wort "Veränderung" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
b) In Absatz 5 wird die Angabe " §§ 72 bis 78" durch die Angabe " §§ 72 bis 75, 77 und 78" ersetzt.
8. Nach § 9c werden folgende §§ 9d bis 9g eingefügt:
" wie eingefügt"
9. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 getroffen werden."
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
" wie eingefügt"
b) In § 11 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort "Genehmigungen" ein Komma gesetzt und die Worte "Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6" eingefügt.
11. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Worte "die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Worte "die Anlagen des Bundes" durch die Worte "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2", die Worte "den Anlagen ,des Bundes" durch die Worte "Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2", die Worte "an Anlagen des Bundes" durch die Worte "an Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt und nach der Angabe " § 9a Abs. 3" die Angabe "Satz 1 Halbsatz 2" eingefügt.
c) In Nummer 10 werden die Worte "des Bundes nach § 9a Abs. 3" durch die Worte "nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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