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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung
Vom 29. September 2022
(BAnz. AT 30.09.2022 V1)
Auf Grund des § 50a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung
§ 1 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt und werden die Wörter "die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 53)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17)" ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter "30. April 2023" durch die Wörter "31. März 2024" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
"Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. September 2022
ENDE |
(Stand: 04.10.2022)
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