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Regelwerk

Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission
"RSK - Verständnis der Sicherheitsphilosophie vom 29. August 2013"

Vom 18. November 2013
(BAnz. AT vom 05.12.2013 B4)



Nachfolgend wird die Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK), verabschiedet in der 460. Sitzung der Kommission am 29. August 2013, bekannt gegeben.

RSK - Verständnis der Sicherheitsphilosophie

1 Einleitung

Gemäß § 1 Nummer 2 des Atomgesetzes sind Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Dies ist das oberste Sicherheitsziel. Um dieses Sicherheitsziel zu erreichen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb einer kerntechnischen Anlage getroffen ist. Die Anlage muss so beschaffen sein und betrieben werden, dass sie jederzeit im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen sicher abgeschaltet und in abgeschaltetem Zustand gehalten, die Nachwärme abgeführt und die Strahlenexposition des Personals und der Umgebung auch unterhalb derjenigen Dosisgrenzwerte so gering wie möglich gehalten werden kann, die durch die Vorschriften des Atomgesetzes und der auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt sind. Außerdem sind in angemessenem Umfang organisatorische und technische Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von auslegungsüberschreitenden Anlagenzuständen vorzusehen.

Die im Folgenden dargestellte Sicherheitsphilosophie soll eine konsistente Interpretation der in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" konkretisierten technischen und organisatorischen Anforderungen und eine schlüssige Einordnung zukünftiger neuer Anforderungen in das gestaffelte Sicherheitskonzept unterstützen.

2 Grundlage der kerntechnischen Sicherheit

Mensch, Technik und Organisation sind in einem ganzheitlichen Ansatz so aufeinander abzustimmen, dass das oberste Sicherheitsziel eingehalten ist und Gefahren für die Umgebung des Kernkraftwerks durch frühe oder große Freisetzungen 1ausgeschlossen sind 2.

3 Grundsätzliche Anforderungen an Organisation und Personal Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass

(1) durch die Auslegung der Anlage die Sicherheitsanforderungen erfüllt werden und der erforderliche Qualitätszustand der Anlage über die gesamte Lebensdauer hinweg erhalten wird. Hierbei sind die Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik, die sicherheitsrelevanten Erfahrungen bei Bau und Betrieb in der eigenen Anlage und in fremden Anlagen sowie alle relevanten Alterungsphänomene zu berücksichtigen,

(2) durch ein wirksames Managementsystem die technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen zur Gewährleistung der Anlagensicherheit jederzeit gegeben sind und durch kontinuierliche Verbesserungen weiterentwickelt werden,

(3) eine ausgeprägte Sicherheitskultur in der Organisation entwickelt ist und insbesondere durch die Führungspersonen in der gesamten Unternehmens- und Anlagenhierarchie vorgelebt und bestärkt wird,

(4) die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anlagenpersonals gewährleistet sind,

(5) durch eindeutige Festlegungen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche in der Organisation einander zugeordnet sind,

(6) die erforderlichen Prozeduren zum Erhalt eines sicheren Anlagenzustands, zum sicheren Betrieb, zur Beherrschung von Ereignissen sowie zur Begrenzung von Auswirkungen vorhanden und wirksam sind,

(7) identifizierte sicherheitstechnische Verbesserungspotenziale, soweit angemessen, umgesetzt werden,

(8) die personellen und finanziellen Ressourcen zur Gewährleistung der Anlagensicherheit bereitgestellt werden.

4 Sicherheitsgrundsätze für die technische Anlagenauslegung

4.1 Grundsätze

(1) Zur Einhaltung des obersten Sicherheitsziels sind die im Kernkraftwerk vorhandenen radioaktiven Stoffe durch technische Barrieren und Rückhaltefunktionen mehrfach einzuschließen und ihre Strahlung ist ausreichend abzuschirmen. Die Wirksamkeit der Barrieren und Rückhaltefunktionen ist durch die Erfüllung der Schutzziele

Es ist ein gestaffeltes Sicherheitskonzept zu realisieren, mit dem gewährleistet wird, dass bei allen zu betrachtenden Ereignissen, die unter Berücksichtigung ihrer Eintrittshäufigkeit gestaffelten Sicherheitsebenen zugeordnet sind, die Schutzziele erfüllt werden und die Barrieren und Rückhaltefunktionen im erforderlichen Umfang erhalten bleiben.

Ziel einer Staffelung ist es, eventuelle Fehler und Ausfälle durch weitere Maßnahmen und Einrichtungen kompensieren zu können.

(2) Durch die Umsetzung des gestaffelten Sicherheitskonzeptes sind unzulässige radiologische Auswirkungen infolge - zu unterstellender technisch oder menschlich bedingter anlageninterner Versagensereignisse oder - eines Ereignisses mit anlagenexternem natur- oder zivilisationsbedingtem Ursprung zu verhindern. Das heißt, die Eintrittshäufigkeit für Ereignisabläufe, die zu radiologischen Auswirkungen oberhalb der Dosiswerte der §§ 46 und 47 bzw. des § 49 der Strahlenschutzverordnung führen können, ist jeweils ausreichend gering zu halten. Ereignisabläufe mit frühen oder großen Freisetzungen radioaktiver Stoffe sind auszuschließen.

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