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Regelwerk

ÄnderungstextEinfügungLöschung

Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz *)

Vom 3. Mai 2000
(BGBl. I 200 S. 636)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von
    1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
    2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereicherten, Uran,
    3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Buchstaben a und b genannten Stoffe enthält,
    4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.
  2. Der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, daß die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
  3. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein,
    1. ionisierende Strahlen spontan aussenden,
    2. einen oder mehrere der in Buchstabe a erwähnten Stoffe enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind
  4. (sonstige radioaktive Stoffe).
"(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von

1. Plutonium 239 und Plutonium 241,

2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,

3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,

4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden;

der Ausdruck "mit den Isotopen 235 und 233 angereichertem Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

wie eingfügt

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3

(3) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten solche Stoffe, für die keine besonderen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich sind und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Unbeschadet des Satzes 1 gelten nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung solche radioaktiven Abfälle, die nicht an Anlagen nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und für die wegen ihrer geringfügigen Aktivität keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach § 9a Abs. 2 Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist.

wird aufgehoben.

2. § 9c wird wie folgt gefasst:

.

§ 9c

Die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 genannten Landessammelstellen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung durch die hierfür zuständige Behörde.

" § 9c Landessammelstellen

Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1

1. daß die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), die Beförderung und die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen,sowie unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen Ursprungs aus der Überwachung nach diesen Vorschriften erfolgt,

bb) In Nummer 5

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